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Ist der Inverkehrbringer identisch mit demjenigen, der seinen Sitz in der EG hat und die Ware in die EG einführt (verzollt)?

KomNet Dialog 5564

Stand: 23.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen

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Frage:

Es ist gängige Praxis, dass Händler und Endverbraucher, die ihren Firmensitz innerhalb der EG haben, Substanzen von Händlern oder Produzenten, die ihren Sitz innerhalb und ausserhalb der EG haben können, einkaufen. Ist der Inverkehrbringer identisch mit demjenigen, der seinen Sitz in der EG hat und die Ware in die EG einführt (verzollt) ? Häufig wird beispielsweise von einem EG-Händler (1.Händler) an einen weiteren EG-Händler (2.Händler) auf Basis ` cif Antwerpen ` verkauft. Die Substanz kann von Händler 2 im Transit an einen Abnehmer außerhalb der EG verkauft werden oder von Händler 2 in die EG eingeführt werden.

Antwort:

Nach Artikel 2 (1b) der REACH-Verordnung gilt die Verordnung nicht für Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, (...) oder die sich in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden. Befindet sich der Stoff somit nur vorübergehend in der EG unter zollamtlicher Überwachung und wird während der Transitphase nicht behandelt oder verarbeitet, so unterliegt er nicht der REACH-Verordnung.

Anders ist es, wenn der Stoff in das Zollgebiet der EG eingeführt wird. Nach Artikel 3 Abs. 11 ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Artikel 3 Abs. 10 definiert die Einfuhr als das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Nach Artikel 3 Abs. 12 gilt die Einfuhr als Inverkehrbringen.

Importeur und damit Inverkehrbringer ist also diejenige Person bzw. diejenige Firma, die für den Übertritt des Stoffes in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Das kann ein Kunde sein, ein Händler oder z. B. auch eine Agentur.