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Bin ich als Importeur von Bekleidung aus China von REACH betroffen?

KomNet Dialog 5552

Stand: 24.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Ich importiere Bekleidung aus China. Bin ich von REACH betroffen? Was genau muss ich tun? Ich weiß nicht, ob und welche chemischen Stoffe bei der Herstellung der Textilien verwendet werden.

Antwort:

Unter REACH haben Hersteller und Importeure von Erzeugnissen wie Textilien, die in Artikel 3 Ziffer 3 definiert sind, ebenfalls Pflichten.
Diese beziehen sich auf Stoffe, die in den Erzeugnissen enthalten sind bzw. freigesetzt werden. Damit müssen Sie auch als Importeur von Textilien diese Anforderungen berücksichtigen und prüfen, ob sie für Sie zutreffen. Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen sind im Artikel 7 und 33 reguliert:
- Artikel 7(1): Registrierungspflicht für Stoffe, die beabsichtigt aus Erzeugnissen freigesetzt werden, wenn sie insgesamt in Mengen größer 1 Tonne pro Jahr in den hergestellten/importierten Erzeugnissen eines Akteurs enthalten sind. Welche Produkte genau darunter fallen wird derzeit im Rahmen der Überarbeitung des zugehörigen Leitfadens des REACH Implementation Projects RIP 3.8 bearbeitet. Im Bereich der Textilien könnten fade-out Jeans, aus denen das Auswaschen der Farbpigmente ein erwünschter Effekt ist, oder Funktionstextilien wie z. B. ‚cremende Strümpfe’ unter diesen Artikel fallen.
- Artikel 7(2): dieser Artikel legt eine Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen fest, wenn diese Stoffe in Konzentrationen über 0,1 % in den Erzeugnissen enthalten sind und insgesamt in Mengen größer 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen eines Herstellers/Importeurs enthalten sind. Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe sind im Artikel 57 beschrieben. Darunter fallen z. B. carcinogene, mutagene und reproduktionstoxische (CMR-)Stoffe der Kategorien 1 und 2 sowie Stoffe, die als persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe) identifiziert wurden. Die Agentur hat dazu eine erste offizielle Liste erstellt – die so genannte Kandidatenliste nach Artikel 59 (1) – auf die der Artikel 7(2) und auch der Artikel 33 (siehe unten) Bezug nimmt. Auch hiermit beschäftigt sich das RIP 3.8.
- nach Artikel 33 sollen die Hersteller und Importeure ihre Kunden darüber informieren, wenn besonders besorgniserregende Stoffe über 0,1 % in ihren Erzeugnissen enthalten sind. Hier gilt jedoch keine Mengenschwelle. Auch Verbrauchern soll auf Anfrage diese Information zur Verfügung gestellt werden.
Für Sie als Importeur von Textilien könnten der Artikel 7(2) (wobei die Stoffmenge von 1 Tonne pro Jahr in der Regel nur bei sehr großen Importmengen erreicht wird) und insbesondere der Artikel 33 relevant werden. Die Kandidatenliste wird voraussichtlich ab Mitte 2008 verfügbar sein und im Laufe der REACH-Umsetzung gefüllt werden. Die heute bekannten CMR-Stoffe sind im Anhang XVII der Verordnung in der Anlage 6 aufgelistet.
- nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII werden nach Inkrafttreten zum 01. Juni 2009 die bereits bestehenden und zukünftigen Verbote und Beschränkungen bestimmter Stoffe geregelt. Dies betrifft beispielsweise die Verwendung bestimmter Azo-Farbstoffe in Textilien, wie sie derzeit in der Europäischen Chemikalien-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG und korrespondierend in der bundesdeutschen Chemikalien-Verbotsverordnung bzw. der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt sind.
Um herauszufinden, ob diese Stoffe in Ihren Erzeugnissen enthalten sind, sollten Sie mit Ihren chinesischen Zulieferern in Kontakt zu treten. Einige der in Textilien vorkommenden problematischen Stoffe sind ja, wie bereits ausgeführt, auch schon nach geltendem Recht verboten (z. B. Azo-Farbstoffe). Viele Erzeugnisimporteure stellen auch schon heute über entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren außereuropäischen Zulieferern sicher, dass kritische Stoffe nicht in ihren Produkten enthalten sind. Zukünftig könnte daher die Kandidatenliste als Kommunikationsinstrument dienen, um die Entstehung von REACH-Pflichten zu vermeiden.
Als Erzeugnisimporteur sind Sie zukünftig verantwortlich, dass Ihre Produkte entweder keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten oder Sie entsprechende Angaben dazu machen. Daher sollten Sie die Kandidatenliste im Auge behalten und ihre Zulieferer darauf vorbereiten, dass weitere stoffbezogene Mindestanforderungen oder Deklarationspflichten relevant werden.
Hinweise/Links:
Der in RIP 3.8 erarbeitete Leitfaden zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen ist in englischer sowie in deutscher Sprache verfügbar [englische Version (pdf-Datei, 0,8 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,2 MB)].
Studie zu Ankündigungseffekten im Markt durch die Kandidatenliste (Case study on “Announcement effect” in the market related to the candidate list of substances subject to authorisation, pdf-Datei, 336 kB)