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Wie ist die Vorgehensweise, wenn Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang V in Anspruch genommen werden?
KomNet Dialog 5548
Stand: 24.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung
Frage:
Wir sind der Annahme, dass wir den Anhang V insbesondere Absatz 7 ... Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden... ... mit einem unseren Produkte in Anspruch nehmen können. Wie müssen wir vorgehen, damit wir diese Ausnahme der Registrierungspflicht in Anspruch nehmen können?
Antwort:
Wenn Sie mit Ihrem Stoff die Bedingungen nach Anhang V Ziffer 7 der REACH-Verordnung erfüllen, d.h. also es sich bei dem in Rede stehenden Stoff um einen der folgenden Naturstoffe handelt, der nicht chemisch verändert wurde:
-Mineralien, Erze, Erzkonzentrate
-Erdgas, roh und verarbeitet
-Rohöl und Kohle
so sind Sie von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Eine spezielle Begründung oder ein spezieller Antrag, um diesen Tatbestand in Anspruch nehmen zu können, ist unter REACH nicht vorgesehen.
Artikel 3 Ziffer 39 definiert unter dem Begriff "Naturstoff" einen „... natürlich vorkommenden Stoff, der lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft ...“ verarbeitet wurde.