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Ist ein Beschichter von Industrietextilien verpflichtet, die Beschichtungsmasse (eigene Rezeptur) registrieren zu lassen?
KomNet Dialog 5534
Stand: 24.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer
Frage:
Ist ein Beschichter von Industrietextilien verpflichtet, die Beschichtungsmasse (eigene Rezeptur - inklusive. etwaiger Additive wie Weichmacher, Flammschutzmittel, Aufheller, etc. oder PTFE-Dispersionen)registrieren zu lassen oder ist es ausreichend, wenn der Lieferant die Anwendung im Sicherheitsdatenblatt aufnimmt?
Antwort:
Unter die Registrierungspflicht der REACH-Verordnung fallen nur Stoffe.
Die von Ihnen angesprochene Beschichtungsmasse ist eine Zubereitung und somit nicht registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht gilt für Importeure und Hersteller. Sollten Sie Stoffe aus dem außereuropäischen Ausland beziehen, so sind Sie selber Importeur und müssen die von Ihnen importierten Stoffe registrieren.
Als nachgeschalteter Anwender sollten Sie mit Ihren Stoff-Lieferanten reden, ob diese beabsichtigen, alle von Ihnen verwendeten Stoffe zu registrieren. Eine Folge von REACH wird eine Marktbereinigung sein, in der sich die Hersteller bzw. Importeure entscheiden, Stoffe aus wirtschaftlichen Gründen (Kosten für die Datenerbringung etc.) nicht mehr zu vertreiben. Für diesen Fall brauchen Sie unter Umständen einen anderen Lieferanten bzw. einen Ersatzstoff.
Hinweis:
Textilien gehören zu den unter REACH genannten Erzeugnissen (Artikel 3, Nr. 3). Stoffe, die in Erzeugnissen in einer Menge größer 1 Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur enthalten sind und freigesetzt werden können oder sollen, sind entsprechend Artikel 7 registrierungspflichtig.