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Wie ist Flüssiggas im Kontext der REACH-Verordnung (hier Befreiung von der Registrierungspflicht) definiert?
KomNet Dialog 5531
Stand: 24.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Produkttypen
Frage:
Wie ist Flüssiggas im Kontext der REACH-Verordnung (hier Befreiung von der Registrierungspflicht) definiert? Sind damit auch Flüssiggase nach DIN 51622 bzw. Autogas nach EN 589 oder die Treibgase (Propan, Butan, Isobutan) von der Registrierungspflicht befreit?
Antwort:
Flüssiggas nach DIN 51622 sind die Kohlenwasserstoffe Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die in Ölraffinerien als Nebenprodukte beim Destillieren und Kracken von Erdöl sowie in der Erdgas-Aufbereitung bei der Benzinabscheidung anfallen. Nach Anhang V Ziffer 10 der REACH-Verordnung ist der Stoff Flüssiggas, soweit er nicht chemisch verändert wurde, von der Registrierungspflicht ausgenommen. Dies gilt für jede Anwendung, also auch für Autogas, im Wärmemarkt etc. Somit sind die von Ihnen genannten Flüssiggase nicht registrierungspflichtig.