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Gibt es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht für Unternehmen im Hinblick auf die entstehenden Kosten durch REACH?

KomNet Dialog 5498

Stand: 24.09.2009

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

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Frage:

Gibt es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht für Unternehmen im Hinblick auf die Kosten für die Erstellung von Untersuchungen zur Toxizität und Ökotoxizität im Rahmen von REACH? Wir sind der einzige Hersteller eines Naturstoffproduktes in der EU mit nur 10 Mitarbeitern.

Antwort:

In Bezug auf die direkte Anfrage, ob es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht für Unternehmen im Hinblick auf die Kosten für die Erstellung von Untersuchungen zur Toxizität und Ökotoxizität im Rahmen von REACH gibt, können wir u. a. auch deshalb keine Aussage treffen, da die Vielzahl der Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht auf Bundesebene, sondern auf Bundesländer- oder regionaler Ebene angeboten wird. Hier sollten diesbezüglich die für den Hersteller des Naturstoffproduktes in der Region ansässigen Vertreter der Wirtschaftsförderung und/oder der Industrie- und Handelskammer angesprochen werden. Dabei sollte insbesondere daraufhin hinwiesen werden, dass das Herstellerunternehmen nach Beschäftigtenanzahl an der Grenze zwischen einem Kleinst- und einem Kleinunternehmen liegt, was für bestimmte Förder- und Unterstützungsinstrumente von Belang ist. Die regionalen Vertreter der Wirtschaftsförderung finden Sie beispielsweise, indem Sie in einer Suchmaschine, wie z.B. Google, den Begriff "Wirtschaftsförderung" und den Namen der Region eingeben.
Darüber hinaus bestimmt die REACH-Verordnung in Bezug auf Naturstoffe folgendes: Ein Naturstoff ist gemäß der Definition nach Art. 3 Nr. 39 REACH-Verordnung ein natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen.
Bestimmte Naturstoffe (z.B. Mineralien, Erze, Erdgas ...), sind, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, von der Registrierung gemäß Anhang V Nr. 7 der REACH-Verordnung ausgenommen.
Andere Naturstoffe sind, soweit sie die Kriterien in Anhang V Ziffer 8 der REACH-Verordnung erfüllen, ebenfalls von der Registrierung ausgenommen.
Sie sollten daher zunächst prüfen, ob Sie überhaupt von REACH betroffen sind.