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Welche Erleichterungen gibt es für importierte Stoffe, die in geschlossenen Systemen weiterverarbeitet werden?

KomNet Dialog 5485

Stand: 24.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Ich importiere und vertreibe reine Chemikalien, die bei der Herstellung von Polymeren Einsatz finden. Zwar werden diese Verbindungen insgesamt in Größenordnungen > 1 Jahrestonnen eingesetzt. Allerdings gehen diese Verbindungen in ihrem Einsatz in der professionell arbeitenden chemischen Industrie bei chemischen Reaktionen in geschlossenen Systemen vollkommen unter. Dies beruht sowohl auf der relativen eingesetzten Menge (mein Rohstoff im Verhältnis zu sonstigen Rohstoffen max. 0,5 %), als auch aus der Tatsache, dass meine Rohstoffe - wie es im übrigen bei chemischen Prozessen/Synthesen häufig der Fall ist - als chemical entities untergehen und Folgeprodukte größtenteils (und in der eingangs genannten Verdünnung) chemisch an das Polymer gebunden werden. Hinweis: Jeglicher Gedanke an Formulierungen greift hier infolge des Untergangs der Rohstoffe ins Leere.

Antwort:

Grundsätzlich sind die von Ihnen beschriebenen Stoffe registrierungspflichtig, wenn sie von Ihnen (aus dem EU-Ausland!) importiert und in Mengen von > 1 t/a in Verkehr gebracht werden. Dabei wird jede chemische Substanz einzeln betrachtet. Dass Zwischenprodukte im Zuge der Weiterverarbeitung u. U. vollständig chemisch umgesetzt werden und als solche danach nicht mehr existieren, liegt in der Natur der Sache und ändert nichts an den Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung. Es wird hier lediglich zu Erleichterungen bei den Stoffsicherheitsberichten kommen, wenn dargelegt werden kann, dass die Stoffe nur im industriellen Bereich verwendet und dabei nur von ausgebildeten Personen gehandhabt werden.
Der Einsatz ausschließlich in geschlossenen Systemen eröffnet eine weitere Erleichterungsmöglichkeit, nämlich die Deklaration als transportierte isolierte Zwischenprodukte. Für diese gelten erhebliche Erleichterungen, was den Umfang der Registrierungsdossiers betrifft. Bei den Stoffdaten sind hier nur die verfügbaren Informationen anzugeben, außerdem kurze allgemeine Angaben über die Verwendung(en) und Einzelheiten der getroffenen Risikomanagementmaßnahmen. Die Voraussetzungen für diese Erleichterungen sind:
- Die Stoffe werden während ihres gesamten Lebenszyklus durch technische Maßnahmen strikt eingeschlossen (inkl. Transport und Lagerung; eine normale Verpackung / normales Gebinde genügt u. U. nicht!);
- es werden Verfahrens- und Überwachungstechnologien zur Minimierung von Emissionen bzw. Expositionen eingesetzt;
- nur ordnungsgemäß ausgebildetes und zugelassenes Personal geht mit den Stoffen um;
- bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten werden besondere Verfahren eingesetzt, bevor die Anlage geöffnet wird;
- bei Unfällen oder zur Abfallbehandlung werden Verfahrens- und/oder Überwachungstechnologien zur Emissionsminimierung eingesetzt;
- die Verfahren für den Umgang mit diesen Stoffen werden dokumentiert und überwacht.
Diese Bedingungen müssen für alle Abnehmer erfüllt sein; diese müssen dies dem Inverkehrbringer bestätigt haben.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der REACH-Verordnung, Art. 18.
Nachsatz: Die Hauptschutzgüter der Verordnung sind die menschliche Gesundheit und die Umwelt; das umfasst nicht nur die Endverbraucher.