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Welche Bescheinigungen / Prüfnachweise müssen zur Prüfung von `alten` Ex-Anlagen der zugelassenen Überwachungsstelle vorgelegt werden?

KomNet Dialog 5440

Stand: 15.03.2007

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

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Frage:

Im Werk befinden sich Ex-Anlagen unterschiedlichen Alters. Bei den jüngeren Anlagen liegen für alle eigensicheren Ex-i Messstellen auch ex-i Berechnungen vor, die bei der Ex-Abnahme der Anlagen gemäß BetrSichV die Prüfgrundlage für die ZÜS darstellten. Bei den Altanlagen wurden die Ex-i Betrachtungen in der Vergangenheit (> 10 Jahre) oftmals nicht dokumentiert bzw. liegen nicht mehr vor. Sind diese für die Ex-Abnahme gemäß BetrSichV zwingend neu zuerstellen? Ist es zulässig, die physikalischen Größen der Altgeräte (Induktivitäten, Kapazitäten) nach guter Ingenieurspraxis abzuschätzen oder brauche ich für den rechnerischen Ex-i Nachweis die genauen Werte ?

Antwort:

Soweit sich aus den noch verfügbaren Unterlagen (Betriebsanleitungen, Kennzeichnung auf den Geräten, Rechnungen) Anhaltspunkte ergeben, dass
1.) die Anlagen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Anforderungen entsprochen haben,
2.) wenn weiter auf Grund der Konstruktion der Rückschluss auf die Eignung nahe liegt,
3.) wenn die eigenen Erfahrungen mit den Geräten positiv sind und
4.) wenn keine Ereignisse bekannt sind, die diese alten Geräte zweifelhaft erscheinen lassen, dann brauchen die früheren Geräte nicht allein wegen der teilweise fehlenden Dokumentation außer Betrieb genommen zu werden.

Bei den wiederkehrenden Prüfungen sollten die zugelassenen Überwachungsstellen bzw. die befähigten Personen auf diesen Punkt hingewiesen werden. In den jetzt auszustellenden Prüfbescheinigungen sowie im Explosionsschutzdokument sollten die Überlegungen festgehalten werden.

Eine Abschätzung der Werte nach guter Ingenieurspraxis ist ausreichend, allerdings mit der Einschränkung, diese konservativ vorzunehmen, d.h. wenn man zu einem Bereich kommt, in dem die Induktivität oder die Kapazität liegen dürfte, dann muss der in Bezug auf den Explosionsschutz kritische Wert und nicht der Mittelwert genommen werden.