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Was ist beim Kauf von Wolle und Baumwolle aus Australien/Südafrika über einen Händler/Makler zu beachten (Menge ca. 1.000 t)?

KomNet Dialog 5439

Stand: 25.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Ich habe drei Fragen zum Thema REACH: 1) Was ist beim Kauf von Wolle und Baumwolle aus Australien/Südafrika über einen Händler/Makler zu beachten (Menge ca. 1000 t)? 2) Wie sieht es mit Stoffen unter 1 t aus, die im Unternehmen eingesetzt werden? 3) Was muss ein Hersteller von Teppichware oder Bodenverkleidungen in Autos beim Vertrieb dieser Erzeugnisse an Automobilfirmen oder Großhändler beachten?

Antwort:

zu Frage 1:
1) Rohwolle und Rohbaumwolle sind von REACH ausgenommen (Anhang V 8)
2) Gereinigte und verarbeitete Materialien fallen solange unter die Ausnahmeregelung für Naturstoffe, wie sie nicht chemisch modifiziert und nicht chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft werden, was für Wolle und Baumwolle der Fall ist. Somit entstehen durch diesen Import keine Registrierungspflichten. (Anhang V 8)
3) Da Wolle und Baumwolle als solche keine Erzeugnisse sind (während der Produktion wurde noch keine Form gegeben, die die Funktion stärker bestimmt als die chemische Eigenschaft), entstehen auch keine Pflichten durch REACH Artikel 7 (Stoffe in Erzeugnissen).

zu Frage 2:
Für Stoffe, die in Mengen kleiner 1 Tonne/Jahr im Unternehmen eingesetzt werden, ist grundsätzlich ein sicherer Umgang zu gewährleisten. Dies ist eine allgemeine Vorgabe von REACH und betrifft alle Stoffe und Zubereitungen, ist aber nicht weiter konkretisiert.
Handelt es sich um gefährliche Stoffe, so sind die Vorgaben im Sicherheitsdatenblatt umzusetzen, insbesondere die Risikomanagementmaßnahmen in Kapitel 8. (Artikel 37.5). Erhalten Sie mit dem Sicherheitsdatenblatt ein Expositionsszenario (ES), so ist auch dieses zunächst einmal umzusetzen. Werden die Bedingungen im ES nicht umgesetzt, so gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten zu Handeln (Kommunikation mit Lieferanten, um die Verwendung aufzunehmen und zu bewerten, sichere Verwendungsbedingungen umsetzen, Substitution oder eigene Bewertung – DU CSR). Für Stoffe und Zubereitungen, die unterhalb einer Tonne/Jahr eingesetzt werden besteht die Möglichkeit, von einer Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, die von der Pflicht des DU CSR entbindet. Auch in diesem Fall wären aber alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um eine sichere Verwendung zu gewährleisten (Artikel 37.4(c)).
Weiterhin haben Anwender von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen die Verpflichtung, neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften (also wenn z.B. ein Test vorliegt, in dem eine bestimmte Eigenschaft, z.B. Umweltgefährlichkeit, nachgewiesen ist, die im Sicherheitsdatenblatt nicht oder anders kommuniziert wird) dem Lieferanten mitzuteilen. Auch, wenn Sie die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen nicht für angemessen halten, ist dies dem Lieferanten zurückzumelden. (Artikel 34 a und b).
Sollten die Stoffe unter die Zulassung fallen oder einer Marktbeschränkung unterliegen, sind diese in jedem Fall zu beachten bzw. umzusetzen.

zu Frage 3:
Der Hersteller von Teppichware oder Bodenverkleidungen in Autos muss bei der Herstellung berücksichtigen, dass diese Anwendung in den ggf. erhaltenen Expositionsszenarien der dabei eingesetzten Stoffe oder Zubereitungen abgedeckt ist (siehe auch Angaben zu 2). Sind in diesen Erzeugnissen (Teppichware/Bodenverkleidungen) besonders besorgniserregende Stoffe (CMRs oder PBTs/vPvBs) enthalten, die auf der Kandidatenliste für die Zulassung stehen, so muss geprüft werden, ob diese in den jeweiligen Erzeugnissen in Konzentrationen oberhalb von 0,1 % w/w enthalten sind. Wenn ja, dann ist den Kunden schriftlich mitzuteilen um welche Stoffe es sich handelt und was für eine sichere Handhabung des Erzeugnisses zu beachten ist (Mindestinformation). Sind diese Stoffe bisher nicht für diese Verwendung registriert und kann eine Exposition von Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden, so muss eine Meldung an die Agentur gemacht werden.
Mehr Informationen finden Sie im TGD des RIP 3.8. Die Leitlinien für nachgeschaltete Anwender [deutsche Version (pdf-Datei, 1,24 MB) - englische Version (pdf-Datei, 1,71 MB)] sind in englischer und deutscher Sprache verfügbar.