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Muss ein importierter Stoff, der bereits von anderen Importeuren (vor-)registriert ist, nochmals (vor-)registriert werden?

KomNet Dialog 5438

Stand: 25.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

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Frage:

Muss ein importierter Stoff, der bereits von anderen Importeuren (vor-)registriert ist, nochmals (vor-)registriert werden?

Antwort:

Ja, der Stoff muss nicht nur von Ihnen registriert, sondern auch vorregistriert werden, um die Registrierungsfristen des Art. 23 in Anspruch nehmen zu können. Jeder Hersteller oder Importeur ist für die Registrierung seiner hergestellten oder importierten Stoffe verantwortlich.
Hersteller außerhalb der EU können laut Art.8 der REACH Verordnung einen Alleinvertreter bestimmen, der die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben, für die anderen Importeure übernimmt. In diesem Fall wäre nur der Alleinvertreter verantwortlich für die Verpflichtungen unter REACH.
Es gibt aber die Möglichkeit einer gemeinsamen Registrierung mit anderen Importeuren desselben Stoffes. Nach Art. 11 sollen sich die Hersteller und Importeure eines zu registrierenden Stoffes zu einem Konsortium zusammenschließen, um ein gemeinsames Registrierungsdossier zu erarbeiten. Anschließend können die zur Registrierung bzw. zur Zulassung notwendigen Stoffdaten getrennt nach Firmen oder auch gemeinsam bei der Chemikalienagentur eingereicht werden. Nach dem Prinzip „One Substance – One Registration“ (OSOR) sollen damit unnötige Tierversuche und weiterer Mehrfachaufwand bei der Prüfung, Bewertung und Erfassung vermieden werden.