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Wie lange müssen Tachoscheiben des Zeitraumes 11. April 2006 bis 10. April 2007 aufbewahrt werden?
KomNet Dialog 5417
Stand: 04.03.2007
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein
Frage:
Ich habe eine Frage zu den Aufbewahrungsfristen von Tachoscheiben. Tachoscheiben müssen jetzt ein Jahr aufgehoben werden. Ab dem 11. April 2007 müssen Tachoscheiben zwei Jahre archiviert werden. Was ist mit den Tachoscheiben vom 11. April 2006 bis zum 10. April 2007? Müssen diese ein oder zwei Jahre ausbewahrt werden?
Antwort:
Seit Mai 2006 müssen Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t sowie Omnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen, die erstmals betrieben werden, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Das Kontrollgerät speichert Daten für 365 Tage. Die Daten aus dem Massenspeicher des Gerätes müssen aber spätestens nach 3 Monaten ausgelesen werden, die Daten aus der Fahrerkarte nach spätestens 28 Tagen. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Daten 2 Jahre zu speichern.
Fahrzeuge die vor Mai 2006 zugelassen wurden, sind von der digitalen Aufzeichnung befreit. Hier reicht das Einlegen einer Diagrammscheibe aus, die wie bisher 1 Jahr am Betriebsort aufbewahrt werden muss. Gemäß § 21 a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) muss der Arbeitgeber für Beschäftigte im Straßentransport zusätzliche Aufzeichnungen von Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer führen. Diese Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Sollten die Diagrammscheiben auch als Arbeitszeitnachweise im Sinne des 21 a ArbZG dienen, so sind auch diese nun 2 Jahre aufzubewahren. Diese Vorschrift gilt seit dem 01.09.2006.