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KomNet-Wissensdatenbank

In welcher Form und an wen muss die Meldung einer Schwangeren erfolgen, wenn das Unternehmen bundesweit tätig ist?

KomNet Dialog 5402

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft

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Frage:

Gibt es für die Meldung von Schwangeren bereits ein Formblatt, welches Sie uns zur Verfügung stellen können? Unsere Firma hat ihren Sitz in Hamburg, ist aber bundesweit tätig. Muss die Meldung dann nach Hamburg erfolgen oder an das jeweils zuständige Amt des Bundeslandes? Ferner: was bedeutet "Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen" - gibt es hier eine eindeutige Frist?

Antwort:

Die Benachrichtigung gem. § 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die erforderlichen Angaben finden Sie im § 27 Abs.3 MuSchG. Die Aufsichtsbehörden stellen aber auch entsprechende Formblätter zur Verfügung, z.B. unter https://www.mags.nrw/mutterschutz-publikationen oder http://www.hamburg.de/formulare/ .


Das Amt für Arbeitsschutz Hamburg ist nur für die Überwachung der Arbeitsplätze von werdenden und stillenden Müttern zuständig, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hamburg beschäftigt werden. Für andere Schwangere sind die jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden zuständig.


"Unverzüglich" bedeutet, dass die Mitteilung über die Schwangerschaft an die zuständige Behörde weitergemeldet werden muss, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Eine festgelegte Frist gibt es nicht. Ein Zeitrahmen von ca. einer Woche zwischen Kenntnis und Weiterleitung der Meldung kann als vertretbar angesehen werden.


Hinweis:

Nicht unverzüglich gemeldete Schwangerschaften können bereits den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen (§ 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG).