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Wieviele Personen sollen Schlüsselgewalt für einen Sanitätsraum haben?

KomNet Dialog 5395

Stand: 04.03.2007

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Unser Betrieb verfügt über einen Sanitätsraum. Es herrscht Unklarheit über die Frage, wer bzw. wieviele Personen die Schlüsselgewalt haben sollen bzw. aus rechtlichen Gründen haben müssen.

Antwort:

Ein unbeschränkter Zugang zum Sanitätsraum durch alle zum Betrieb gehörenden oder externen Personen ist nicht sinnvoll.
Der Arbeitgeber hat die Verantwortung, den Zugang zum Sanitätsraum sinnvoll zu organiseiren. Diesen Punkt kann er z.B. in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz berücksichtigen. Es muß sichergestellt sein, dass der Sanitätsraum während der üblichen Arbeitszeiten (frühester Beginn der Gleitzeit bis Ende der Gleitzeit) schnell geöffnet werden kann.
Das Schutzziel ist erreicht, wenn der Schlüssel an einer ständig besetzten und gut erreichbaren Stelle, wie z.B. bei einem Pförtner, deponiert ist oder einer größeren Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Einbeziehung der Ersthelfer ausgehändigt werden kann. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anbringung eines (roten) Schlüsselkastens vor der Tür des Sanitätsraumes. Der Schlüssel kann dort bei Bedarf jederzeit entnommen werden.
Es bietet sich an, die getroffene Regelung ggf. an der Tür des Sanitätsraumes bekannt zu machen und alle Mitarbeiter/-innen davon in Kenntnis zu setzen.