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Was muss ein Chemikalienhändler beachten, der Stoffe von EU-Herstellern in der EU vertreibt?

KomNet Dialog 5391

Stand: 25.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

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Frage:

Was muss ein Chemikalienhändler beachten, der Stoffe von EU-Herstellern in der EU vertreibt?

Antwort:

Stoffe als solche oder in Zubereitungen sind zu registrieren, wenn sie in der EU hergestellt sind oder in die EU importiert werden. Ein Händler, der Stoffe von EU-Herstellern vertreibt, ist somit nicht registrierungspflichtig. Er hat allerdings die Pflicht zur Weitergabe von Informationen. Diese Pflichten sind im Titel IV der REACH-Verordnung "Informationen in der Lieferkette" ausführlich beschrieben, z.B. das zur Verfügung stellen von Sicherheitsdatenblättern oder das Weiterleiten von Stoffsicherheitsbeurteilungen. Dies trifft auch auf Händler zu, die nicht selbst lagern.
Der Begriff "Händler" ist übrigens im Artikel 3 Ziffer 14 der REACH-Verordnung definiert. Ein Händler ist danach jemand, der einen Stoff oder eine Zubereitung lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt. Er gilt gemäß Artikel 3 Ziffer 14 nicht als nachgeschalteter Anwender.