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Müssen unter REACH für nicht gefahrstoffmäßig klassifizierte Stoffe, die einen Staubgrenzwert besitzen, Sicherheitsdatenblätter erstellt werden?
KomNet Dialog 5377
Stand: 25.09.2009
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Müssen unter REACH für Stoffe, die gefahrstoff-/gefahrgutmäßig nicht klassifiziert sind, aber für die in Deutschland der Allgemeine Staubgrenzwert bzw. in der EU nationale Luftgrenzwerte gelten, Sicherheitsdatenblätter erstellt werden? Oder müssen Sie nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden?
Antwort:
Aus Artikel 31 ist keine Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ableitbar, soweit es sich um Stoffe handelt, für die lediglich der nationale allgemeine Staubgrenzwert am Arbeitsplatz anzuwenden ist. Hinzuweisen ist aber auf Artikel 32, Nr. 1 d:
Artikel 32 Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.
„1. Jeder Lieferant eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung, der kein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 zur Verfügung stellen muss, stellt dem Abnehmer folgende Informationen zur Verfügung: (…)
d) sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.“
Diese Bestimmung ist zutreffend und anzuwenden, weil der Hinweis auf die Einhaltung des nationalen allgemeinen Staubgrenzwertes eine verfügbare und sachdienliche Information für eine geeignete Risikomanagementmaßnahme darstellt. Sie gilt entsprechend auch für nachgeschaltete Anwender (Art. 37, Nummern 5 und 6).