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KomNet-Wissensdatenbank

Wie kommt man als KMU-Hersteller an Daten, Studien etc. von Stoffen, die bereits durch die Großindustrie registriert wurden?

KomNet Dialog 5374

Stand: 25.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Forum zum Informationsaustausch (SIEF)

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Frage:

Wir sind ein kleines Unternehmen, das Benzol (EINECS-NR. 200-753-7), Toluol (203-625-9), Xylol (215-535-7) und höherer aromatische Kohlenwasserstoffe (z.B. 266-013-0) herstellt. Das Einsatzprodukt zur Gewinnung dieser BTX-Ströme ist das Rohbenzol (266-012-5). Eine flüchtige organische Flüssigkeit, extrahiert aus dem Gas, das bei der Hochtemperaturentgasung (>700°C) von Kohle anfällt. Der Wettbewerb gewinnt die BTX- Komponenten vorwiegend aus Erdölstämmigen-Produkten und das in einer deutlich größeren Jahrestonnage als wir. Die Frage ist dahingehend: Wenn Wettbewerber die oben genannten Stoffe direkt registrieren lassen (01.12.2008), wie haben wir als KMU die Möglichkeit, auf die nach Anhang VI bis X benötigten Daten, Studien usw. zuzugreifen? Sind die Unternehmen der Großchemie auch bei einer sofortigen Registrierung der Phase-in-Stoffen verpflichtet, in den SIEFs mitzuarbeiten bzw. die Daten auch KMU zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Auch die Großchemie landet zunächst einmal im selben SIEF wie Sie, wenn sie den gleichen Stoff prä-registriert und anschließend registrieren lassen will. Das ist vollkommen unabhängig von der Tonnage und den damit verbundenen Registrierungsfristen. Falls die Wettbewerber dann auch mit zum Konsortium gehören, d.h. keine opt-out Klausel nutzen, müssen selbstverständlich die vorhandenen Daten allen Konsortialpartnern zugänglich gemacht werden. Hierfür darf der Dateninhaber von jedem Konsortialpartner einen Anteil an den Studienkosten verlangen; es ist also auch durchaus ein Anreiz vorhanden, die Daten weiterzugeben. Außerdem darf ein Studieninhaber SEINE Registrierung NICHT vornehmen, wenn er sich weigert, eine Studie zu Tierversuchen den anderen SIEF-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen (Artikel 30 Absatz 3 der REACH-Verordnung).