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Inwieweit sind Importeure von Schrauben und chemischen Schraubensicherungen von REACH betroffen?

KomNet Dialog 5368

Stand: 25.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Wir importieren Schrauben und andere mechanische Verbindungselemente. Die Schrauben sind je nach Einsatzbedarf unterschiedlich beschichtet. In der Beschichtung wird eine Vielzahl von Chemikalien verwandt. Weiterhin werden chemische Schraubensicherungen, wie z.B. Loctite (sieht so ähnlich aus wie ein Klebstoff), importiert. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Tätigkeit von der REACH-Verordnung mit erfasst wird. Insbesondere seitdem einige Kunden ein Zertifikat über die Kompatibilität der Schrauben mit der REACH-Verordnung verlangen. Für eine Einschätzung der Relevanz der REACH-Verordnung wären wir sehr dankbar.

Antwort:

Ihre Frage enthält zwei unterschiedliche Einzelkomponenten.

1. Registrierungspflicht von Schrauben:

Die REACH-Verordnung befasst sich mit der Registrierungspflicht von Stoffen. Im Fall von Schrauben handelt es sich um so genannte Erzeugnisse (Artikel 3, Nr. 3) , deren Funktion definitionsgemäß nicht durch ihre Stoffwirkung (Metallkomponenten der Legierung), sondern durch die äußere Form (Schraube) bestimmt wird. Erzeugnisse sind nur registrierungspflichtig, wenn sie Chemikalien enthalten, die auch freigesetzt werden können. Da dies in ihrem Fall sicher nicht der Fall ist, fallen Schrauben nicht unter die REACH-Verordnung.

2. Registrierungspflicht von Klebern:

Im Fall von Loctite handelt es sich unter anderem um so genannte Cyan-Acrylat-Kleber, die mit weiteren Stoffen gemischt für den technischen Einsatz verwendet werden.
Als Zubereitung ist nicht der Kleber selbst, sondern die Inhaltsstoffe unter REACH zu registrieren. Dies betrifft registrierungspflichtige Stoffe, die in einer Menge ab 1 Tonne pro Jahr pro Hersteller oder Importeur in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden.

Ihr Unternehmen ist von der Registrierung nur dann direkt betroffen, wenn Sie den Kleber direkt aus dem Nicht-EU-Ausland importieren. Als Importeur müssten Sie die Inhaltsstoffe des Klebers zunächst identifizieren, anschließend ermitteln, welche Einzelstoffe die Schwelle von 1 Tonne pro Jahr erreichen und diese Stoffe dann vorregistrieren bzw. registrieren.
Kaufen Sie den Kleber jedoch innerhalb der EU, so ist Ihr Unternehmen Nachgeschalteter Anwender. Die Registrierungspflicht liegt bei dem jeweiligen Hersteller oder Importeur des Einzelstoffes in der vorgelagerten Kette. Als Nachgeschalteter Anwender können Sie indirekt betroffen sein, wenn ein Hersteller in der Lieferkette einen wichtigen Inhaltsstoff nicht registriert oder die Anwendung in Klebstoffen nicht berücksichtigt, so dass der Klebstoff nicht mehr herstellbar ist oder eine andere Zusammensetzung bekommt.