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Sind Stoffe oder Zubereitungen, die gezielt für wehrtechnische Erzeugnisse hergestellt werden, von REACH ausgenommen?
KomNet Dialog 5343
Stand: 25.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer
Frage:
Nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen Mitgliedstaaten in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von der REACH-Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Was bedeutet das in der Praxis, z.B. wenn Stoffe als solche oder in Zubereitungen gezielt für wehrtechnische Erzeugnisse hergestellt werden? Sind diese Stoffe dann von REACH ausgenommen?
Antwort:
Der Text der REACH-Verordnung in Artikel 2 Absatz 3 sagt eindeutig aus, dass
- Ausnahmen von der REACH-Verordnung nur in besonderen Fällen,
- von den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen,
- wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Ein Automatismus für die Ausnahme wehrtechnischer Erzeugnisse von REACH ist damit keinesfalls gemeint, sondern eine Einzelfallentscheidung durch die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedslandes.