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KomNet-Wissensdatenbank

Muss bei importierten beschichteten Fasern eine Registrierung erfolgen und wer hat diese Registrierung vorzunehmen?

KomNet Dialog 5299

Stand: 28.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Wir importieren beschichtete Fasern (Polymer) direkt von einem Nicht-EU Produzenten. Diese Fasern werden dann von uns weiterverarbeitet. Die Beschichtung dieser Fasern erfolgt außerhalb der EU mittels einer Beschichtungslösung (Gemisch mehrerer Komponenten), die dann mit der Faser reagiert. Wir verwenden die Faser zur Verstärkung von Gummiprodukten (Reifen). Dazu wird die Faser in die Gummimatrix beim Reifenbau eingebunden. Frage: Handelt es sich bei der beschichteten Faser um einen Artikel oder eine Präparation. Muss eine Registrierung erfolgen und wer hat diese Registrierung vorzunehmen?

Antwort:

1.) Sie importieren beschichtete Fasern aus einem Nicht-EU-Land. Die beschichtete Faser ist in der Regel ein Erzeugnis (ausgenommen evtl. Stapelfasern, die keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt bei der Herstellung erhalten haben). Für Erzeugnisse besteht nur bei besonderen Bedingungen eine Registrierpflicht eines enthaltenen Stoffes. Ein Stoff in oder auf dieser Faser, diesem Erzeugnis soll anscheinend bei den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt werden. Somit ist auch eine Registrierpflicht gemäß Art. 7 nicht gegeben.
2.) Unabhängig von der Registrierpflicht könnte jedoch eine Meldepflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 bestehen, falls die Fasern Stoffe der Kandidatenliste für die Zulassung über 0,1 % und insgesamt in einer Menge größer 1 t/a, bezogen auf ihr Unternehmen, enthalten würde. Sie müssten als Importeur dieses Erzeugnis (Fasern) in dem konkreten Fall dann die Meldung gegenüber der Agentur durchführen. Die entsprechende Kandidatenliste wird jedoch voraussichtlich erst 2 – 3 Jahre nach Inkrafttreten von REACH fertig gestellt werden.