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Wie wird die Regelung der Lenkzeit auf einem Privatgelände - Flughafen - mit nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen KOM gesehen?

KomNet Dialog 5290

Stand: 04.01.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Wie wird die Regelung der Lenkzeit auf einem Privatgelände - Flughafen - mit nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen KOM gesehen? Hier wird nicht anderes getan als warten auf Auftrag (Fahrgast Aufnahme - Fahrt zum Flugzeug oder Terminal - oder umgekehrt - warten usw.) die Fahrzeiten bewegen sich zwischen 2 und 5-6 Minuten, die Tages-km-Leistung liegt zwischen 30 und 80 km, die Lenkzeiten bei circa 3 Stunden.

Antwort:

Die Antwort auf die Frage ergibt sich aus dem Geltungsbereich der Vorschriften.
Gemäß Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind.
Da im vorliegenden Fall das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr eingesetzt wird und eben nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, findet die EWG-Verordnung Nr. 3821/85 keine Anwendung.

Die Verordnung (EG) 561/2006 gilt ebenfalls u.a. für Personenbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert sind.

Der § 1 der Fahrpersonalverordnung gilt u.a. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, die geeignet sind mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern und im Linienverkehr bis zu 50 km eingesetzt sind.
Ausgenommen sind hiervon u.a. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

Steht der Fahrer in einem Arbeitsverhältnis, findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung. Das Arbeitszeitgesetz schafft Rahmenbedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern (siehe auch Dialoge der KomNet-Datenbank).