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Gehört das Tragmittel (Lasthaken) zu den Lastaufnahmemitteln?
KomNet Dialog 5274
Stand: 16.01.2015
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Die Maschinenrichtlinie definiert nur allgemein Lastaufnahmemittel. Ist in dieser Definition auch das Tragmittel (Lasthaken) berücksichtigt? Wenn ja, wie sieht es aus, wenn die einzelnen Bauteile eines Lasthakens (Seilschloss, Gewicht, Haken, und Sicherungsmittel) von unterschiedlichen Zulieferern gekauft und zusammengestellt werden? Sind wir dann Hersteller der gesamten Maschine oder des Tragmittels?
Antwort:
"ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, dass das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile".
Im Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie wird unter § 43 "Lastaufnahmemittel" ausgeführt, dass Lasthaken als Bestandteil des Hebezeugs nicht als Lastaufnahmemittel gelten. Als Bestandteil des Hebezeugs fallen Lasthaken aber ebenfalls unter die Maschinenrichtlinie.
Lastaufnahmemittel (z.B. Anschlagmittel), die einzeln in Verkehr gebracht werden, müssen den entsprechenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie selbst genügen. Wenn Sie dann aus einzelnen Anschlagmitteln und weiteren, ggf. der Maschinenrichtlinie nicht unterliegenden Komponenten selbst neue oder geänderte Lastaufnahmemittel herstellen, sind Sie für die Einhaltung der Maschinenrichtlinie bezogen auf das gesamte Lastaufnahmemittel verantwortlich. Dabei können Sie natürlich die Dokumente und Prüfnachweise der Hersteller der Einzelkomponenten verwenden.