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Wie führt man eine eingeschränkte Anmeldung eines Altstoffes (< 1 t; EINECS gelistet) durch?

KomNet Dialog 5251

Stand: 11.12.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Wie führt man eine eingeschränkte Anmeldung (Altstoff EINECS gelistet, < 1 to) durch. Erbitte die Rechtsgrundlage und alle erforderlichen Kenndaten.

Antwort:

EINECS-Stoffe < 1 to pro Jahr müssen bisher nach Artikel 13 Abs.1 der Richtlinie 67/548/EWG (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) nicht registriert werden. Der Begriff der eingeschränkten Anmeldung aus dem Chemikaliengesetz bzw. aus Art. 8 der Richtlinie 67/548/EWG gilt nur für neue Stoffe (ELINCS) und wird in REACH nicht mehr verwendet. Stoffe in einer Menge kleiner 1 to pro Jahr und Hersteller müssen nach REACH nicht registriert werden. Grundsätzlich sind alle Stoffe, die in einer Menge größer 1 to pro Jahr und Hersteller produziert werden, nach Artikel 6 registrierungspflichtig. Mit Inkrafttreten der Registrierungspflicht am 01.06.2008 wird Artikel 8 der Richtlinie 67/548/EWG aufgehoben.
Anmerkungen: Sollten Sie in Zukunft die Mengenschwelle von 1 to überschreiten, so müssen Sie ein technisches Dossier mit den Anforderungen des Artikels 10 einreichen. Die Anforderungen zu den einzelnen Mengenschwellen finden Sie in Artikel 12 der REACH-Verordnung.
Für alle registrierungspflichtigen und nach 67/548/EWG gefährlichen Stoffe besteht Meldepflicht für das Kennzeichnungs- und Einstufungsverzeichnis ab 01.12.2010. Angegeben werden müssen:
- Hersteller,
- Stoffidentität,
- die Einstufung des Stoffes nach 67/548/EWG,
- die Kennzeichnung und
- ggf. Grenzwerte.