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Was ist beim Import von Erzeugnissen gemäß REACH zu beachten?

KomNet Dialog 5249

Stand: 11.12.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

REACH-Verordnung: welcher Handlungsbedarf besteht für den Importeur von Erzeugnissen in den europäischen Wirtschaftsraum? Welche Daten müssen bei der Einfuhr vorgelegt werden?

Antwort:

Welche Daten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Nicht-EU-Ausland vorgelegt werden müssen, hängt von der Art des Erzeugnisses ab. REACH unterscheidet zwischen
Erzeugnissen, aus denen Stoffe absichtlich freigesetzt werden (Diese werden in Artikel 7.1 der REACH Verordnung geregelt) und
Erzeugnissen, die Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten. (Diese sind in Artikel 7.2 geregelt).
Weiterhin regelt Artikel 33 die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen. Die Anforderungen im Einzelnen: Bei Erzeugnissen, die Stoffe absichtlich freisetzen, unterliegen die freigesetzten Stoffe der regulären Registrierungspflicht mit entsprechenden mengenabhängigen Datenanforderungen. Bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die die Kriterien nach Artikel 57 erfüllen und nach Artikel 59.1 ermittelt sind, unterrichtet der Importeur die Agentur und übermittelt folgende Informationen:
- Identität des Importeurs
- die Registrierungsnummer, falls verfügbar
- die Identität des Stoffes
- die Einstufung des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 4.1 und 4.2
- eine kurze Beschreibung der Verwendung des Stoffes in dem Erzeugnis
- den Mengenbereich des Stoffes
Dies sind die Stoffe, die auf der Kandidatenliste für die Zulassung gelistet sind. Die Agentur entscheidet dann, ob der Stoff registriert werden muss oder nicht.