Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an den Sachverständigen gestellt, von dem in Artikel 10, Absatz a, Teil viii der REACH-Verordnung die Rede ist?

KomNet Dialog 5248

Stand: 18.12.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

Favorit

Frage:

Welche Anforderungen werden an den Sachverständigen gestellt, von dem in Paragraph 10, Absatz a, Teil viii die Rede ist? Welche Ausbildung/Qualifikation muss dieser Sachverständige haben?

Antwort:

Sie haben hier eine Lücke in der REACH-Verordnung gefunden! Der in der deutschen Übersetzung des Art. 10 Buchstabe a) Ziffer viii) verwendete Begriff "Sachverständiger" wird nämlich nicht definiert. In unserem Sprachgebrauch denken wir an einen TÜV-Sachverständigen oder vielleicht an einen vereidigten Sachverständigen vor Gericht. Hierfür muss in der Regel eine ganz spezielle Ausbildung nachgewiesen und auch eine Prüfung abgelegt werden.
Ob dies unter REACH wirklich gemeint ist, bleibt zurzeit unklar und wird noch überprüft.
Eine Erklärung würde vielleicht der englische Text anbieten. Hier wird unter Artikel 10 (a) Punkt viii von einem "assessor .... having appropriate experience" gesprochen. Dies kann man auch so verstehen, dass das Assessment, also die Bewertung, von einem Experten mit geeigneter Erfahrung durchgeführt werden soll. Dies könnte z. B. ein Experte oder eine Expertin mit einer fachlichen Basisqualifikation (Ingenieur, Techniker, Laborant) und nachgewiesener praktischer Erfahrung sein. Die Engländer und Amerikaner sind mit der Vergabe der nicht geschützten Begriffe „expert“, „specialist“, „technician“ und „engineer“ großzügiger als die Deutschen. Und die Rückübersetzung von "Gutachter" führt zu den Begriffen „consultant“, „expert“, „valuer“ und „assessor“.
Fazit: Im Rechtstext wird nicht deutlich, welche Ausbildung, Qualifikation und Anforderungen an einen Sachverständigen, Gutachter oder assessor im Artikel 10(a)viii gestellt werden.