Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Handelt es sich bei wässrigen Salzlösungen mit EINECS-Nummer um Zubereitungen, die nicht der REACH-Registrierungspflicht unterliegen?

KomNet Dialog 5245

Stand: 18.12.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

Favorit

Frage:

Wir stellen an 9 Standorten europaweit verschiedene wässrige Salzlösungen > 1000 t/a her. Diese Lösungen enthalten jeweils nur ein Salz (bzw. eine Substanz) + Wasser. Alle in Wasser gelösten Salze sind sog. phase-in Stoffe und besitzen bereits eine EINECS Nummer. Frage: Ist unsere Interpretation richtig, dass es sich bei diesen Salzlösungen lediglich um Zubereitungen handelt, welche damit nicht der REACH-Registrierungspflicht unterliegen? Wir gehen davon aus, dass eine Registrierung nur erforderlich ist, wenn wir die reinen Salze (Substanzen) herstellen, importieren oder vermarkten würden.

Antwort:

Richtig ist, dass es sich bei den Salzlösungen um Zubereitungen handelt, die als solche nicht der Registrierungspflicht unterliegen. Der Registrierungspflicht unterliegen jedoch grundsätzlich die in der Zubereitung befindlichen Stoffe, sofern diese in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder eingeführt oder hergestellt werden (Art. 5, Art. 6 Abs. 1 REACH-VO). Dabei ist Wasser zwar von der Registrierungspflicht ausgenommen - nicht jedoch die Salze bzw. Stoffe.
Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Registrierungspflicht grundsätzlich für jeden Hersteller gilt. Dies bedeutet, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen Stoff herstellt, selber registrieren muss - unabhängig davon, ob sie in einem Konzern zusammengeschlossen ist oder nicht.