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Unterliegen Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid der Registrierungspflicht gemäß REACH?
KomNet Dialog 5241
Stand: 18.12.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Frage:
Sind die von uns hergestellten Aluminiumhydroxide (reines Al(OH)3, auch als Mineral erhältlich), die durch Auflösen in Lauge und Rekristallisieren gewonnen werden, nach REACH registrierungspflichtig? Die gleiche Frage stellt sich für Al2O3-Produkte, die durch einen Calzierungsprozess aus Al2O3 veredelt wurden.--> die chemische Struktur bleibt unverändert.
Antwort:
Sofern Sie ein Mineral benutzen, der Stoff nicht als gefährlich entsprechend 67/548/EWG einzustufen ist und die chemische Struktur unverändert bleibt (Artikel 3 Nr. 40), ist der Stoff nicht registrierungspflichtig.
Die entsprechenden Regelungen finden Sie in Anhang V, Absatz 7 und der von ihnen genannten Definition in Artikel 3, Nr. 40.
Zur Calcinierung des Aluminiumoxids folgender Hinweis:
Sollte bei der technischen Umsetzung auch CO2 aus Carbonaten abgespalten werden, so handelt es sich um eine Veränderung des Stoffes (Aluminiumcarbonat) und das Aluminiumoxid wird registrierungspflichtig.
Die unter REACH tolerierten Verfahren zur Umwandlung bzw. Isolierung von Naturstoffen finden Sie in Artikel 3, Abs. 39 der REACH-Verordnung.