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Inwiefern sind Kosmetikprodukte von der REACH-Verordnung betroffen? Welche Sonderregelungen gibt es?
KomNet Dialog 5238
Stand: 18.12.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Frage:
Inwiefern sind Kosmetikprodukte von der REACH-Verordnung betroffen? Ich habe gelesen, dass für Substanzen in Kosmetikprodukten Sonderregelungen gelten, was die Registrierung, den Stoffsicherheitsbericht, die Autorisierung etc. betrifft. Stimmt das?
Antwort:
Grundsätzlich unterliegen Stoffe in Kosmetikprodukten den Vorschriften der REACH-Verordnung; insbesondere gilt für sie die Registrierungspflicht.
Nach Artikel 2 Ziffer 6 gelten Sonderregelungen, das heißt, dass die Anforderungen nach Titel IV (Informationen in der Lieferkette) nicht erfüllt werden müssen, wenn die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- Es handelt sich um Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen und
- es sind kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG.
Bei für den Endverbraucher bestimmten kosmetischen Mitteln entfällt die Pflicht zur Information in der Lieferkette. Weiterhin braucht die Endverwendung eines Stoffes in kosmetischen Mitteln nicht im Stoffsicherheitsbericht berücksichtigt zu werden (Artikel 14 Ziffer 5 Buchstabe b). Schließlich gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Regelungen über Zulassung (Artikel 56 Ziffer 5) bzw. Beschränkung (Artikel 67 Ziffer 2) von Stoffen nicht für die Verwendung in kosmetischen Mitteln. Allerdings gelten für kosmetische Mittel immer die Vorgaben der Richtlinie 76/768/EWG (Kosmetikrichtlinie).