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Welche Anforderungen an Kunststoffabwasserrohre in abwassertechnischen Anlagen hinsichtlich der Leitfähigkeit des Materials sind zu beachten?

KomNet Dialog 5235

Stand: 04.08.2010

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Bereich: Explosionsschutzmaßnahmen in abwassertechnischen Anlagen. Laut GUV-I 8594 sind nach Lfd.Nr. 1.2 in durchflossenen Einrichtungen, wozu auch Kunststoffrohre zählen, im gesamten Raum ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1. D.h. Zündquellen sind zu vermeiden, Gerätekategorie 2G. Frage: Werden besondere Anforderungen an die Kunststoffabwasserrohre hinsichtlich der Leitfähigkeit des Materials gestellt?

Antwort:

Beurteilungsgrundlage ist die BGR 132 (Kap. 3.2.9). Dort werden Aussagen getroffen für vollständig gefüllte und teilgefüllte Rohre. Bei ständig vollständig gefüllten Rohren besteht natürlich allein schon deshalb keine Gefahr, weil sich keine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbarem Gas und Luft bilden kann.

Erdverlegte isolierende Rohre (also die meisten Kunststoffrohre) sind unkritisch, wenn ihre gesamte Oberfläche Kontakt mit der Erde besitzt, die Flüssigkeit eine Leitfähigkeit > 50 pS/m besitzt und an mindestens einer Stelle mit einem geerdetem leitfähigem Bauteil in Berührung steht. Das geerdete leitfähige Bauteil kann z.B. ein Ventil oder eine Pumpe sein. Die Leitfähigkeit von Abwasser liegt i.d.R. bei 700 - 1.000 µS/cm, also um Größenordnungen über dem geforderten Wert von 50 pS/m.

Unter den genannten Randbedingungen sind also keine besonderen Anforderungen an Kunststoffrohre in der Abwassertechnik zu stellen.

Weitere Informationen enthalten z.B. die BGR 132 (Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen) und die Informationen der BGRCI unter http://www.bgrci.de/exinfode/ex-schutz-wissen/expertenwissen/elektrostatik/.