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Gibt es für Zwischenprodukte bestimmte Mindestanforderungen bezüglich vorzuweisender Daten?
KomNet Dialog 5215
Stand: 18.12.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Für isolierte Zwischenprodukte benötigt man nur eine `light` Registrierung. Dabei werden Angaben bezüglich Gefahrenklassifizierung und Stoffdaten erwähnt. Gibt es für Zwischenprodukte bestimmte Mindestanforderungen bezüglich vorzuweisen Daten?
Antwort:
Es ist zwischen nicht-isolierten Zwischenprodukten und isolierten Zwischenprodukten (standortinterne und transportierte) und Zwischenprodukten, die nicht den Bedingungen für standortinterne und transportierte Zwischenprodukte entsprechen (z. B. Zwischenprodukte, die unkontrolliert in den Handel abgegeben werden), zu unterscheiden. Nicht-isolierte Zwischenprodukte sind von REACH ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 c)). Isolierte Zwischenprodukte (standortinterne und transportierte) müssen zwar registriert werden, es müssen aber weniger Daten eingereicht werden, sofern der Registrant bestimmte Sicherheitsvorkehrungen einhält. Gemäß Artikel 17 muss der Hersteller eines standortintern isolierten Zwischenproduktes in Mengen > 1 t/a folgende Informationen im Registrierungsdossier übermitteln, soweit er sie ohne zusätzliche Versuche übermitteln kann:
a) die Identität des Herstellers
b) die Identität des Zwischenprodukts
c) die Einstufung des Zwischenprodukts
d) alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Zwischenprodukts und seine Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Steht ein umfassender Studienbericht zur Verfügung, so wird eine einfache Studienzusammenfassung vorgelegt
e) Angaben zu der Verwendung
f) Einzelheiten der angewandten Risikomanagementmaßnahmen.
Diese „Light-Registrierung“ gilt für standortintern isolierte Zwischenprodukte nur dann, wenn der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so gelten auch für Zwischenprodukte die „normalen“ Registrierungsanforderungen des Art. 10.
Im Falle eines transportierten isolierten Zwischenproduktes (Artikel 18) müssen ebenfalls die oben genannten Informationen a-e) übermittelt werden. Darüber hinaus werden die geforderten Informationen über die angewandten und dem Anwender empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen im Abs. 4 des Artikels 18 näher spezifiziert. Danach muss der Anwender bestätigen, dass die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt an anderen Standorten unter den in diesem Absatz genannten streng kontrollierten Bedingungen erfolgt.