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Wie könnten zulässige Begründungen für expositionsbasiertes Erlassen von Versuchen (`waiving`) nach Anhang XI Kapitel 3 aussehen?

KomNet Dialog 5213

Stand: 01.02.2007

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Wie könnten zulässige Begründungen für expositionsbasiertes Erlassen von Versuchen (`waiving`) nach Anhang XI Kapitel 3 aussehen? Gibt es vielleicht Erfahrungswerte aus anderen Expositionsbewertungsprogrammen (OECD, Ecetoc Tra,...)? Die Kommission wird nach Anhang XI Absatz 3.3 erst zum 01. Dezember 2008 die Kriterien für expositionsbasiertes waiving festlegen. Zu diesem Stichtag müssen aber eigentlich die ersten Expositionsszenarien entwickelt sein, um zu wissen, welche Versuchsergebnisse in den SIEFs eingekauft werden müssen.

Antwort:

Expositionsbasiertes Waiving beruht auf dem Konzept „no exposure - no risk“.
Die Kommission hat sich verpflichtet bis zum 1. Dezember 2008 Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit einer Begründung zu erlassen. Diese Kriterien werden dann die Basis für die Akzeptanz von Waiving Begründungen sein. Derzeit werden im Rahmen von RIP 3.2.2 evtl. Kriterien für Waiving erörtert.
Es ist z. Zt. unklar, wie der Begriff "no relevant exposure", der u. a. im Anhang der Verordnung angeführt wird, ausgelegt werden wird.