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Gibt es eine Verpflichtung bei einer Änderung der Vorgaben zur Reanimation die Aushänge zur Ersten Hilfe im Betrieb zu aktualisieren?
KomNet Dialog 5201
Stand: 10.12.2009
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe
Frage:
Mit der Änderung der Vorgaben zur Ersten Hilfe bei Reanimationseinleitung und -durchführung ergibt sich auch eine Änderung der Aushänge zur Ersten Hilfe. Gibt es eine Verpflichtung, diese nun zu erneuern? Wenn ja, gibt es dazu Fristen, die einzuhalten sind?
Antwort:
Maßgebliche arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sind § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 - Grundsätze der Prävention. Siehe auch die Ausführungen der BGR A1.
Ausführliche Erläuterungen zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und zu rechtlichen Betrachtungen bezüglich der Ersten Hilfe gibt die berufsgenossenschaftliche Information BGI 509 . In der BGI 509 wird ausgeführt, dass Aushänge immer aktuell gehalten werden müssen:
"Nach § 24 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention” (BGV A1) ist der Unternehmer ferner verpflichtet, durch berufsgenossenschaftliche Aushänge, z.B. den von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Aushang "Erste Hilfe” (BGI 510-1 bzw. BGI 510-2), oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Der Aushang "Erste Hilfe” in Plakatform enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Der Aushang soll die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe keinesfalls ersetzen. Vielmehr kann er für die Ersthelfer einen "Knoten im Taschentuch” darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll er die Versicherten anregen, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen.
Auf den Aushängen sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
– die Notruf-Nummer,
– die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials,
– die Lage des Sanitätsraumes,
– die Namen der Ersthelfer und Betriebssanitäter,
– die Anschrift des nächsterreichbaren Arztes, der Durchgangsärzte und des nächsten berufsgenossenschaftlich zugelassenen Krankenhauses.
Diese notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z.B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers."
Nach § 24 Abs. 5 sind die Hinweise und Angaben aktuell zu halten. Inwieweit aktuelle Regelungen zur Ersten Hilfe in entsprechenden Publikationen eingegangen sind, ist uns nicht bekannt. Ferner kennen wir keine Übergangsfristen zur Anpassung. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich mit ihrem Unfallversicherungsträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Auskünfte kann auch der Fachausschuss "Erste Hilfe" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit beim HVBG geben (http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/LinkExtern/Fachausschuss__Erste__Hilfe.html).