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Müssen Führer/Bediener von Hebebühnen schriftlich bestellt werden?
KomNet Dialog 5186
Stand: 10.10.2014
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Müssen Führer/Bediener von Hebebühnen (Steiger) schriftlich bestellt werden. Wenn ja, nach welcher Grundlage?
Antwort:
In der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit definiert. Relevant sind z.B. die Anhänge 1 und 2 der BetrSichV.
Die DGUV-Regel Nr.: 100-500 (bisher BGR 500) „Betreiben von Arbeitsmitteln“ mit dem Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ ist für den Einsatz und den Umgang mit Hubarbeitsbühnen relevant. Mit dieser DGUV-Regel werden Festlegungen hinsichtlich Betrieb und Prüfung getroffen.
Die entsprechenden Anforderungen werden in der DGUV Information 208-019 (bisher: BGI 720) "Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen" ausführlich beschrieben. Ziffer 4.3.1 der DGUV Information 208-019: "An die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Voraussetzungen gestellt:
Sie muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein,
- ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben,
- eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen"