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Wie ist die Vorgehensweise bei der Zertifizierung von Schnelllauftoren in Flucht- und Rettungswegen?

KomNet Dialog 5168

Stand: 04.01.2007

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Schnelllauftore fallen nicht unter die geregelten Bauprodukte. Wie ist die Vorgehensweise bei der Zertifizierung von Schnelllauftoren in Flucht- und Rettungswegen? Welche Vorschriften sind Anzuwenden? (Landesbauordnung, Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz)? Bedarf es einer Zustimmung im Einzelfall?

Antwort:

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Schnelllauftor um eine Maschine im Sinne der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) i.V.m. der RL 98/37/EG. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist entsprechend den dort gemachten Vorgaben durchzuführen, die Einhaltung der Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) i.V.m. der Niederspannungsrichtlinie sowie die Anforderungen des Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die auch Anwendung auf Schnelllauftore finden, sind auf der Konformitätserklärung anzugeben.

Inwieweit zusätzliche Anforderungen aus dem jeweiligen Baurecht der Länder Anwendung finden, ist hier nicht bekannt. In der Vergangenheit wurden beispielsweise für Karusselltüren im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen Baumusterpüfungen aus dem Baurecht verlangt. Diese wurden aus den Bauregellisten abgeleitet, da hier für Schiebetüren in Verlauf von Flucht- und Rettungswegen auch eine Baumusterpüfpflicht vorgeschrieben ist. Baurechtliche Vorschriften und Regeln werden auch unter http://www.bauministerkonferenz.de -> Mustervorschriften/Mustererlasse angeboten.

Inwieweit dies heute noch verlangt wird, und ob dies auch für Schnelllauftore anzuwenden ist, sollten Sie bei dem zuständigen Bauamt klären.

Ggf. kann Ihnen auch das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBbt weiterhelfen.