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KomNet-Wissensdatenbank

Muss Benzophenon bei Verwendung als Geruchsfixateur in der Parfümindustrie registriert werden?

KomNet Dialog 5155

Stand: 07.06.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Frage, ob Benzophenon CAS Nr.: 119-61-9 EINECS Nr.: 204-337-6 bei Verwendung als Geruchsfixateur in der Parfümindustrie registriert werden muss, oder ob diese Verwendung möglicherweise durch eine der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfasst ist. Das Benzophenon wird im Werk des Kunden nicht chemisch verändert, sondern der Stoff wird als solcher Bestandteil einer Zubereitung.

Antwort:

Eine generelle Ausnahme für Benzophenon als Geruchsfixateur ist in der REACH-Verordnung nicht vorgesehen. Unter die in den Anhängen IV und V aufgeführten Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 7 a + b fällt dieser Stoff nicht.
Der von Ihnen angesprochenen Artikel 2 Absatz 5 bezieht sich nur auf Human- und Tierarzneimittel sowie auf Lebens- und Futtermittel. Der Einsatz von Benzophenon als Geruchsfixateur ist hierunter nicht erfasst, sondern ist dem Bereich Kosmetika zuzuordnen.
Für kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG, die als Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher bestimmt sind, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 6 b eine Ausnahme von Pflichten gemäß Titel IV der REACH-Verordnung. Der Titel IV beschreibt die Weitergabe von Informationen innerhalb der Lieferkette.
Da im hier vorliegenden Fall Benzophenon als Zubereitungsbestandteil an einen Parfümhersteller (als Downstream-User) geliefert wird, besteht unseres Erachtens Registrierungspflicht einschließlich der Pflichten zur Informationsweitergabe an Ihren Downstream-User.
Von der in Artikel 2 Absatz 6 b beschriebenen Ausnahme kann ggf. Ihr Kunde – also der Hersteller des Fertigerzeugnisses – Gebrauch machen.