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KomNet-Wissensdatenbank

Frage zur Registrierung eines Stoffes, der im eigenen Unternehmen lediglich in einer Formulierung eingesetzt wird.

KomNet Dialog 5139

Stand: 07.06.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Wir exportieren einen in unserem Auftrag hergestellten Stoff (a) in das Nicht-EU-Ausland. Da wir den Registrierungsaufwand für unseren Hersteller übernehmen werden, interessiert uns, ob wir ein reduziertes Dossier anfertigen müssen, da wir nicht die VK außerhalb der EU einbeziehen müssen. Da wir diesen Rohstoff (a) in unserem Unternehmen in einer Formulierung einsetzen bevor wir exportieren, stellt sich die Frage, ob für eine Registrierung lediglich die VK:`Herstellen einer Formulierung` einbezogen werden muss.

Antwort:

Der Hersteller muss den Stoff registrieren. Sie können jedoch von ihm bevollmächtigt werden, diese Registrierung für ihn durchzuführen. Sie sind nur ein Downstream user (anscheinend sogar der einzige in Europa). Abnehmer außerhalb Europas sind keine Downstream user, da sie keinen Sitz in der EU haben.
Falls Sie als Bevollmächtigter für den Hersteller die Registrierung durchführen, müssen Sie kurze allgemeine Angaben zur Verwendung im Registrierdossier machen, die alle identifizierten Verwendungen abdecken. Sie haben u. E. in ihrem konkreten Fall die Möglichkeit, nur anzugeben „industrielle Verarbeitung“. Herstellung einer Formulierung ist als Angabe der Verwendung nicht als Verwendungsangabe vorgesehen bzw. durch die Definition gemäß Artikel 3 Nr. 24 abgedeckt. Zudem wären die Verwendungen bei der Herstellung des Stoffes nicht angegeben.
Verwendungen, die bei Abnehmern außerhalb der EU auftreten, müssen Sie im Registrierdossier als auch im Chemical Safety Report nicht berücksichtigen.
Die Registrierunterlagen müssen daher in ihrem Fall (a) Verwendungsangaben zur Produktion des Stoffes und (b) Verwendungsangaben zur Herstellung der Formulierung enthalten.