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Wie kann man als nachgeschalteter Anwender feststellen, ob die produzierte oder eingefügte Menge eines Stoffes unter 1 Tonne/Jahr liegt?
KomNet Dialog 5041
Stand: 23.01.2007
Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender
Frage:
Wie kann festgestellt werden, ob die Menge eines Stoffes, die produziert oder eingeführt wird, unter 1 Tonne/Jahr liegt und somit nicht unter REACH fällt? Werden gleiche Zubereitungen von verschiedenen Chemikalienherstellern addiert?
Antwort:
Nachgeschaltete Anwender haben unabhängig von der produzierten Menge eine Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette. Dies ist im wesentlichen das Liefern eines Sicherheitsdatenblattes (geregelt in Artikel 31 der REACH-Verordnung), oder, wenn das nicht erforderlich ist, das Liefern von Informationen entsprechend des Artikels 32.
Weitere Informationen zu nachgeschalteten Anwendern finden Sie in Titel V der REACH-Verordnung. Daraus geht hervor, dass Sie mit dem Hersteller zusammenarbeiten können und ihm Ihre Verwendungen mitteilen, damit er entsprechende Expositionsszenarien erstellen kann. Dies ist die eine wichtige Aufgabe, die mengenunabhängig ist.
Die zweite wichtige Aufgabe ist die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes für die Verwendung der Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Hersteller abgedeckt sind. Diese Pflicht ist an bestimmte Bedingungen, u.a. die Menge, gebunden und ihr muss nur dann nachgekommen werden, wenn mehr als 10 Tonnen pro Jahr/nachgeschalteter Anwender (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) verwendet wird. Weitere Kriterien, wann die Erstellung nicht erforderlich ist, sind in Artikel 37 Abs. 4 geregelt.
Die Mengenermittlung erfolgt normalerweise über entsprechende Stoffkataster, die natürlich geführt werden müssen.
Zur zweiten Frage:
Die Mengenschwelle zur Registrierung wird pro Jahr und Hersteller ermittelt. Beziehen Sie von verschiedenen Herstellern den gleichen Stoff und in einer Menge, die über der produzierten Menge der einzelnen Hersteller liegt, spielt das für die Registrierung keine Rolle. Nicht der nachgeschaltete Anwender, sondern der Hersteller ist für seine produzierte Menge registrierungspflichtig.
Treten Sie als Importeur auf und beziehen Zubereitungen aus dem Nicht-EU-Ausland, so müssen die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe von Ihnen registriert werden. Um die Menge zu ermitteln, benötigen Sie die Zusammensetzung der Zubereitung und die chemische Identität der Stoffe. Diese müssen selbst ermittelt oder beim Hersteller nachgefragt werden. Haben Sie mehrere Hersteller, müssen die Stoffmengen addiert werden.