KomNet-Wissensdatenbank
Welche Pflichten ergeben sich beim Import von chemischen Stoffen (Kleber etc.) aus den USA, die krebserzeugende Stoffe enthalten könnten?
KomNet Dialog 5011
Stand: 17.01.2007
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer
Frage:
Wir sind ein Hersteller von wehrtechnischem Gerät und importieren hierzu in geringen Mengen (Gramm-Bereich) chemische Stoffe aus den USA. Es ist nicht auszuschließen, dass auch krebserzeugende Substanzen darin enthalten sind. Diese Kleber u. ä. werden von uns in unseren Produkten verarbeitet. Welche Pflichten ergeben sich laut REACH für uns?
Antwort:
Nach Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von REACH zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Ein Importeur muss einen Stoff registrieren, wenn er den Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr einführt (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006). Stoffe, die in geringeren Mengen eingeführt werden, müssen nicht registriert werden.
Der Stoff könnte aufgrund seiner krebserzeugenden Eigenschaft zulassungspflichtig sein/werden.
Eine konkrete Antwort ist aufgrund der allgemein gehaltenen Frage leider nicht möglich.