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Gibt es ausführlichere Vorschriften für die Registrierung von nachgeschalteten Verwendungen wie Endkunststoffe, Textilien und Spielzeug?
KomNet Dialog 4987
Stand: 10.01.2007
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer
Frage:
Gibt es ausführlichere Vorschriften für die Registrierung von nachgeschalteten Verwendungen wie Endkunststoffe, Textilien und Spielzeug?
Antwort:
Nein, aber wenn der Registrierer einen Stoff in Mengen ab 10 Tonnen pro Jahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) herstellt oder importiert, muss er einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Dieser muss die von dem Hersteller oder Importeur für den Stoff beabsichtigten Verwendungen umfassen sowie identifizierte Verwendungen, die nachgeschaltete Anwender ihren Herstellern oder Importeuren mitteilen. Dies schließt auch die Verwendung eines Stoffs bei der Herstellung von Erzeugnissen (z. B. Endkunststoffe, Textilien und Spielzeug) ein. Für die identifizierten Verwendungen muss der Stoffsicherheitsbericht auch die Abfallbeseitigungsmaßnahmen umfassen, die gemäß Empfehlung des Herstellers oder Importeurs eines Stoffes von den nachgeschalteten Anwendern ergriffen werden sollen. Der CSR sollte darüber hinaus generisch die Verwendung von Stoffen an sich, in Zubereitungen und in Erzeugnissen (z. B. Endkunststoffe, Textilien und Spielzeug) einschließlich ihrer späteren Beseitigung durch die Endverbraucher behandeln. Die Kommission beabsichtigt, zusammen mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen, technische Leitlinien für die Erstellung eines CSR zu entwickeln (ausführlichere Informationen dazu finden Sie unter: http://ecb.jrc.ec.europa.eu/reach/).
Darüber hinaus gibt es spezifische Bestimmungen für die Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen (Artikel 7).
zusätzlicher Hinweis: Hier gelangen Sie zum Wegweiser zu den Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung.
Anmerkung:
Hier handelt es sich um einen - in die deutsche Sprache übersetzten - Frage-Antwort-Dialog zum Entwurf der REACH-Verordnung nach dem Stand des Gemeinsamen Standpunkts des Europäischen Rates vom 27. Juni 2006. Sofern erforderlich, erfolgte eine Aktualisierung der Verweise auf die verabschiedete REACH-Verordnung 1907/2006/EG vom 18. Dezember 2006. Dieser Frage-Antwort-Dialog wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt, es handelt sich in keiner Weise um eine Rechtsauslegung des Gemeinsamen Standpunktes des Europäischen Rates. Das Original in englischer Sprachversion finden Sie zum Download (pdf, 310 KB) unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/pdf/qa.pdf.