Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Stoffe sind von der Registrierung befreit?

KomNet Dialog 4969

Stand: 29.01.2007

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

Favorit

Frage:

Welche Stoffe sind von der Registrierung befreit?

Antwort:

Einige Stoffe sind generell von REACH ausgenommen und müssen deshalb nicht registriert werden: es handelt sich hierbei um radioaktive Stoffe, nicht isolierte Zwischenprodukte, Abfälle, Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, und, sofern Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, Stoffe, die im Interesse der Landesverteidigung notwendig sind (siehe Artikel 2).
Einige Stoffe sind von der Registrierungspflicht ausgenommen:
-Stoffe, die von den geltenden Vorschriften ausgenommen sind: Anhang IV enthält die Liste der Stoffe, die von der Registrierungspflicht gemäß der geltenden Verordnung über chemische Altstoffe (Verordnung 793/93) ausgenommen sind. Siehe auch Absatz 2.1.4. In dem Gemeinsamen Standpunkt wurde in Anhang IV Zellstoff hinzugefügt.
-Stoffe, die bestimmte Kriterien erfüllen: Anhang V enthält eine Liste allgemeiner Kriterien für Ausnahmen von der Registrierungspflicht. Die Kriterien in Anhang V sind aus Erfahrungen mit der Umsetzung der geltenden Richtlinie über "neue Stoffe" (Richtlinie Nr. 67/548) abgeleitet. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt ist eine Reihe von Stoffklassen von der Registrierungspflicht befreit, soweit die Stoffe nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks. Für einige dieser Stoffklassen enthielt auch der Vorschlag der Kommission unterschiedliche Ausnahmen von der Registrierungspflicht. Darüber hinaus wurden auch einige chemische Elemente, bei denen gefährliche Eigenschaften und Risiken bereits wohl bekannt sind, ausgenommen: Wasserstoff, Sauerstoff, einige Edelgase (Argon, Helium, Neon, Xenon) und Stickstoff.
Hinweis: Die Kommission wird die Anhänge IV und V innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten überprüfen und bei dieser Überprüfung auch Stoffe aus mineralogischen Verfahren berücksichtigen; bei der Überprüfung wird auch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b sowie Anhang XI auf diese Stoffe in vollem Umfang berücksichtigt werden.
-Polymere entsprechend Artikel 2.9 und 6.3
-Die Verwendung einiger Stoffe, die unter andere Rechtsvorschriften fallen, ist ebenfalls ausgenommen (siehe Artikel 2(5 und 6)). Weitere Ausnahmen in Zusammenhang mit dem Transport finden sich in Artikel 2.
-Stoffe, die in Mengen von <1 Tonne hergestellt oder importiert werden, müssen nicht registriert werden. (NB: Bei der Zulassung, Einschränkung oder Einstufung und Kennzeichnung ist eine solche auf die Menge bezogene Befreiung nicht vorgesehen.)
Abgesehen von den Befreiungen gilt ein Stoff, der entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet worden ist, als registriert. Wenn jedoch die Menge eines angemeldeten Stoffes die nächsthöhere Tonnage-Schwelle erreicht, sind zusätzliche Informationen entsprechend der betreffenden Tonnage-Schwelle wie auch sämtlicher niedrigerer Tonnage-Schwellen vorzulegen. Im Allgemeinen gelten Biozide und Pestizide ebenfalls als registriert, so dass keine weitere Registrierung für diese spezifische Verwendung erforderlich ist.
Anmerkung:
Hier handelt es sich um einen – in die deutsche Sprache übersetzten – Frage-Antwort-Dialog zum Entwurf der REACH-Verordnung nach dem Stand des Gemeinsamen Standpunkts des Europäischen Rates vom 27. Juni 2006. Sofern erforderlich, erfolgte eine Aktualisierung der Verweise auf die verabschiedete REACH-Verordnung 1907/2006/EG vom 18. Dezember 2006. Dieser Frage-Antwort-Dialog wurde ausschließlich zu Informations-zwecken erstellt, es handelt sich in keiner Weise um eine Rechtsauslegung des Gemeinsamen Standpunktes des Europäischen Rates. Das Original in englischer Sprachversion finden Sie zum Download (pdf-Datei, 310 kB) unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/pdf/qa.pdf
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.