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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen für ein Produkt mit eingeschränkter Anmeldung (<1 t) beim Erreichen der Mengenschwelle erneut Informationen vorgelegt werden?

KomNet Dialog 4965

Stand: 11.01.2007

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Ein Produkt mit einer eingeschränkte Anmeldung (< 1 t) gilt für REACH als registriert. Trotzdem muß bei erreichen der nächsthöhere Mengenschwelle (> 1 t) wieder Informationen vorgelegt werden?

Antwort:

Für einen neuen Stoff, der mit einer Menge kleiner 1 t/a nach dem geltenden Recht mit einer eingeschränkten Anmeldung angemeldet wurde (ChemG § 7 a), wird die Agentur gemäß Artikel 24 eine Registriernummer zuweisen. Bei der Überschreitung einer Mengenschwelle [z. B. 1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006)] sind alle erforderlichen Registrierinformationen, bezogen auf die jeweiligen Anhänge VII bis X, einzureichen, falls diese Informationen nicht bereits bei der eingeschränkten Anmeldung vorgelegt wurden. Dies betrifft auch fehlende Angaben der niedrigen Mengenschwellen.
Die deutsche Anmeldestelle hat der EU-Kommission auf dem 14. Treffen der zuständigen Behörden für Neu- und Altstoffe, am 24.11.2005 in Helsinki, auf diese Frage folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Nach REACH wird ein Stoff unter der gegenwärtigen Gesetzgebung in der Stufe >100 kg/a und <1 t/a zu einem registrierten Stoff.
Wenn er die nächste Mengenschwelle vor dem 01.06.2008 erreicht, würde dies die Stufe von 1 t/a nach der RL 67/548/EWG sein und die Prüfnachweise und die Zusammenfassung im SNIF Format müssen 60 Tage vorher an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates übermittelt werden.
Wenn der Stoff die nächste Mengenschwelle nach dem 01.06.2008 erreicht, ist dies die Stufe 1 t/a nach REACH.
Auf bereits nach der RL 67/548/EWG vorgelegten Prüfnachweise und Daten muss Bezug genommen werden. Die Daten, die gemäß REACH Anhang III dazukommen (Daphnie, Alge), müssen an die Agentur in Helsinki geschickt werden und zwar im neuen IUCLID 5 Format.
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.
(Basis: cc8339)