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Welche Vorgehensweise ist sinnvoll, um alle bei uns eingesetzten Vorprodukte bzgl. REACH zu prüfen?

KomNet Dialog 4939

Stand: 09.01.2007

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registranten / Registrierer

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Frage:

Als Hersteller von Rasierklingen beziehen wir viele Vorprodukte von anderen Firmen, z. B. Kunststoffe, Teflon, Alkohole, Vitamine und diverse andere Flüssigkeiten. Diese werden in unserer Produktion verarbeitet. Die > 1 to Regel wird bei einer Reihe von Stoffen übertroffen. Inwieweit können wir jetzt für alle bei uns eingesetzten Stoffe prüfen, ob sie von REACH betroffen sind. Muss hier jeder Stoff geprüft werden? Oder ist es sinnvoller, die Hauptlieferanten anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten? Oder gibt es hier noch ein besseres Verfahren?

Antwort:

In jedem Fall sollten Sie so früh wie möglich die in Ihrem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen vollständig und geordnet erfassen und für jede Chemikalie klären, welche Akteursfunktion Sie im Sinne der REACH-Verordnung haben (als Akteure im Sinne der REACH-Verordnung unterscheidet man Hersteller/Importeur, Nachgeschaltete Anwender, Händler etc.).
Registrieren müssen Sie Stoffe nur, wenn Sie diese in Mengen > 1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) selber herstellen oder in die EU importieren. Für Zubereitungen, also für Formulierungen aus mehreren Einzelstoffen, gelten Registrierungspflichten nur bei Importen in die EU, wenn für einen oder mehrere Inhaltsstoffe jeweils die 1-t-Grenze überschritten wurde.
Eine in der EU hergestellte Formulierung besteht bei vollständiger Umsetzung von REACH nur aus registrierten Stoffen – es sei denn es werden Stoffe aus dem Mengenband < 1 t/a verwendet.
Beziehen Sie alle Stoffe und Zubereitungen von Lieferanten innerhalb der EU, so entfällt in aller Regel für Sie die Registrierung – diese ist vom Hersteller der Stoffe durchzuführen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die von Ihnen praktizierte Anwendung durch die Registrierung abgedeckt ist. Hierzu ist eine Information an Ihren Lieferanten hilfreich. Weigert sich der Hersteller Ihre Anwendung in die Registrierung aufzunehmen – z. B. aus Kostengründen – so besteht die Möglichkeit, einen alternativen Hersteller zu finden oder eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung gemäß Artikel 37 durchzuführen und die Verwendung gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Agentur mitzuteilen.
Die erste Registrierungsaktion im REACH-System wird die sogenannte Vorregistrierung sein (1. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008). Hierbei werden noch keine Anwendungen hinterlegt, so dass für die reine Verwendung von Zubereitungen noch ein ausreichend großes Zeitfenster für ggf. eigene Aktivitäten zur Verfügung steht.
Für die Stoff- und Zubereitungserfassung existieren EDV-Programme, die neben REACH auch weitere Funktionalitäten (z. B. im Sinne der Gefahrstoffverordnung) enthalten und hier sinnvoll eingesetzt werden können.