Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wann sollte eine Abstimmung der Anwendungszwecke der in Zubereitungen eingesetzten Rohstoffe zwischen Hersteller und nachgeschaltetem Anwender erfolgen?

KomNet Dialog 4935

Stand: 09.01.2007

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender

Favorit

Frage:

Wir sind nachgeschalteter Anwender. Wie und wann sollte eine Mitteilung der Anwendungszwecke der in Zubereitungen eingesetzten Rohstoffe erfolgen, damit ggf. eine Registrierung durch den Rohstoffhersteller erfolgen kann? Werden die Anwendungszwecke definiert vorgegeben?

Antwort:

Grundsätzlich sollte der nachgeschaltete Anwender im eigenen Interesse so früh wie möglich Kontakt mit seinen jeweiligen Rohstoffherstellern/Importeuren aufnehmen, um schon im Vorfeld abzugleichen, ob sein spezifischer Verwendungszweck durch das Registrierungsverfahren des Herstellers abgedeckt ist. Bei registrierten Stoffen ist die Information mindestens einen Monat vor der nächsten Lieferung an den Lieferanten zu übermitteln (Art. 37 Abs. 3). Der Lieferant muss dann vor der Lieferung die Verwendung in sein SDB aufnehmen oder mit einer Begründung ablehnen.
Bei Phase-in-Stoffen sollen die Informationen gemäß Art 37 Abs. 3 mindestens 12 Monate vor dem Ablauf der mengenabhängigen Frist des Artikels 23 an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser die Verwendung bei der Registrierung angeben kann.
Bei Bekanntgabe der Verwendung müssen die Informationen mitgeliefert werden, die den Lieferanten in die Lage versetzen ein Expositionsszenario zu erstellen.
Der REACH Verordnungsentwurf macht keine konkreten Aussagen über Verwendungen und Expositionsszenarien. In den REACH Implementation Projects (RIPs) werden jedoch Empfehlungen zum Vorgehen erarbeitet, die als technische Leitlinien ca. Ende 2007 vorliegen sollen. Einige Fachverbände der chemischen Industrie erarbeiten ebenfalls konkrete Vorschläge, wie Expositionsszenarien erstellt werden können.
Hinweis: Eine Hilfestellung zur Nutzung dieser Verwendungs- und Expositionskategorien (BDIHS 3.2.4) ist unter http://reach.bdi.info/REACH-Hilfestellungen/BDIHS_3_2_4.DOC auf der Homepage des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI) zu finden. Weitere Beschreibungen finden Sie im Leitfaden „Guidance on information requirements and chemical safety assessment – Chapter R.12: Use descriptor system“; hier gelangen Sie zum Wegweiser zu den Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung.