KomNet-Wissensdatenbank
Ist schon absehbar, was REACH für ein Unternehmen bedeuten wird, das sich mit dem Recycling von technischen Kunststoffen befasst?
KomNet Dialog 4924
Stand: 08.01.2007
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Frage:
Unser Unternehmen befasst sich mit dem Recycling von technischen Kunststoffen. Im Aufbereitungsprozess werden die Kunststoffe mit zusätzlichen Farben bzw. chemischen Substanzen vermischt, um neue Eigenschaften zu erzielen. Ist aufgrund der Gesetzeslage schon absehbar, was REACH für unser Unternehmen bedeuten wird?
Antwort:
REACH beschäftigt sich mit Chemikalien, d. h. mit definierten chemischen Substanzen. Ausgenommen sind Polymere, da diese nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht bioverfügbar sind, also vom Körper nicht aufgenommen werden können.
Die Monomer-Bausteine eines Polymers (z. B. Acrylate, Acrylnitril, Butadien, Ethylen, Propylen, Styrol, Vinylchlorid etc.) sind Stoffe und müssen unter REACH registriert, evaluiert und gegebenenfalls autorisiert werden.
Aus dem Blickwinkel Ihres Unternehmens sind zwei Punkte von Bedeutung:
a) Die technischen Kunststoffe, die Sie aufbereiten, fallen nicht unter REACH.
b) Alle Zusatzstoffe, wie Farbstoffe, Weichmacher, Stabilisatoren etc. sind unter REACH zu bewerten.
- Hier sollten Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten aufnehmen, die unter REACH verpflichtet sind, alle Wirkdaten eines Stoffes (z. B. Daten zu PC-Eigenschaften, Ökotoxizität, Bioabbau, Warmblütertoxikologie u.ä.) der Behörde vorzulegen, in das erweiterte Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen und diese Daten dann im Stoff-Sicherheitsbericht (Chemical Safety Report) zu bewerten.
- Sie als Verwender (downstream user) müssen Ihrem Lieferanten Angaben zur Verwendung des Stoffes liefern, damit die spezifische Exposition von Mensch und Umwelt aus diesen Anwendungen bewertet werden kann.
- Wenn Ihr Lieferant Ihre Anwendungen in seinem Chemical Safety Report mit abdeckt - dies sollten Sie sich von ihm schriftlich bestätigen lassen - , so entstehen für Sie keine weiteren Verpflichtungen.
- Haben Sie mit Ihrem Produkt aber eine spezielle Anwendung, die z.B. zu einer Konsumenten-Exposition führt und deckt Ihr Lieferant diesen Bereich nicht ab, so sind Sie selbst meldepflichtig.
In dem am 30.12.06 im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungstext besagt der Erwägungsgrund 11: "Um die Durchführbarkeit sicherzustellen und die Anreize für die Rückgewinnung und die Verwertung von Abfällen zu erhalten, sollten Abfälle nicht als Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten."
Hierunter fällt auch das Kunststoffrecycling. Inbegriffen hierbei sind auch die im Kunststoff enthaltenen Stabilisatoren, Flammschutzmittel etc. Da diese aber fest in der Polymermatrix eingebunden sind, ist beim normalen Gebrauch nicht von einer Freisetzung auszugehen. Somit auch nicht bei der Verwendung von recycelten Kunststoff.
Die zusätzlich zugesetzten Stabilisatoren/Additive zum Recycling-Kunststoff müssen aber für diese Anwendung, also Stabilisation von Kunststoffen etc., registriert sein.