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Wie weist man entsprechend § 18 FahrPersV bei einer Kontrolle nach, dass keine Verpflichtung zum Führen eines digitalen Kontrollgerätes besteht?

KomNet Dialog 4772

Stand: 15.09.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Nach den Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 besteht in bestimmten Konstellationen die Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug mit einem EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät auszustatten und die damit erhobenen Daten mitzuführen bzw. zu verwahren. Von diesen Verpflichtungen gibt es Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen betrifft lt. § 18 der FahrpersonalVO den Fall, dass ein Fahrzeug allein in einem Umkreis von 50 km um den Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material/Ausrüstung verwendet wird, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt und das Führen des Kfz nicht Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Meine Frage ist nun, wie man den Ordnungsbehörden (z.B. im Rahmen einer Kontrolle) nachweisen kann, dass die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen und darum keine Pflicht besteht, Kontrollgerät oder Schaublätter mitzuführen? Reicht hier eine Bescheinigung des Arbeitgebers/Fahrzeughalters aus? Oder gibt es einen Antrag auf Erteilung der Befreiung?

Antwort:

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein.

Der § 18 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen nennt die im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes fallenden Ausnahmen.

Gemäß Nr. 7 des  § 18 der Fahrpersonalverordnung sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Km vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von der Benutzungspflicht des Kontrollgerätes ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Die EWG Verordnung 3821/85 regelt auch die Mitführpflicht von Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten.

Hiernach sind u.a. mitzuführen: Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorangegangenen 15 Tage.

Sollte der Fahrer nun nicht in der Lage sein, die geforderten Nachweise mitzuführen, da er in der genannten Zeit z.B. unter die Ausnahmen der Fahrpersonalverordnung fiel, hat der Arbeitgeber ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und vor Fahrtantritt auszuhändigen. Diese Bescheinigung, die der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzulegen ist, reicht als Nachweis aus.

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.