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Wie hoch darf man Flachpaletten mit Kupferbarren belasten und übereinander Stapeln? Ist die BGR 234 zwingend einzuhalten?

KomNet Dialog 4760

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Wie hoch darf man Flachpaletten belasten und übereinander stapeln, wenn sie gleichmäßig mit gegossenen Kupferbarren beladen sind? Jede Palette wiegt ca. 1.200 kg und ist ca. 250 mm hoch beladen. Für den Kunden sind die Angaben aus der DGUV Regel 108-007, im Stapel das vierfache der zul. einzelnen Palettenlast, zu unwirtschaftlich. Er möchte die Paletten gerne höher belasten. Auch sei bisher beim LKW-Transport bei höherem Stapeln nichts passiert. Darf man von den Angaben aus der DGUV Regel 108-007 abweichen?

Antwort:

In Arbeitsschutzvorschriften wird keine maximal zulässige Stapelhöhe vorgeschrieben. In der DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) "Lagereinrichtungen und Geräte" und der DGUV Information 208-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Transport- und Lagerarbeiten" werden Informationen zur ordnungsgemäßen Lagerung von Lagergeräten gegeben, dazu zählen auch Paletten.

Nach Punkt 5.3.6 der DGUV Regel 108-007 dürfen "Vierwege-Flachpaletten aus Holz nach DIN 15146 "Vierwege-Flachpaletten aus Holz", Teil 2 (800 mm x 1.200 mm) und Teil 3 (1.000 mm x 1.200 mm) in Abhängigkeit von der Belastungsart und den Auflagebedingungen mit höchstens 1.000 kg bis 1.500 kg belastet werden. Bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage darf die unterste Palette im Stapel das Vierfache der zulässigen einzelnen Palettenlast aufnehmen. Bei nicht genormten Paletten für spezielle Lagerung sind für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungsart und der Auflagebedingungen Einzelnachweise zu führen." 

Grundsätzlich muss für Lagergeräte eine Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen, die die für Aufstellung und Betrieb notwendigen Kenndaten und Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dazu gehören insbesondere Angaben über die zulässige Nutzlast, Auflast und Stapelhöhe sowie Hinweise auf besondere Gefahren bei der Stapelung.

Regeln der Technik wie die DGUV Regel 108-007 oder die DGUV Information 208-006 haben nicht die rechtliche Verbindlichkeit wie eine Rechtsvorschrift, d. h. beim Vorliegen einer entsprechenden Begründung mit Ersatzmaßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, kann der Arbeitgeber davon abweichen.
Soll von den Vorgaben des technischen Regelwerkes abgewichen werden, empfehlen wir, Angaben zur zulässigen Stapelhöhe vom Palettenhersteller anzufordern.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten