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Wird bei der Anmietung von LKW über 3,5 t eine Unternehmenskarte benötigt oder reicht eine Fahrerkarte aus?
KomNet Dialog 4586
Stand: 15.07.2007
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Unternehmenskarten
Frage:
Wir sind ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik. Für den Equipment-Transport werden LKW über 3,5 Tonnen gemietet. Das Unternehmen ist jedoch kein Transportunternehmen. Wird eine Unternehmerkarte benötigt oder reicht die Fahrerkarte aus?
Antwort:
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die dort genannten Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten sind von den Kraftfahrern einzuhalten.
Die entsprechenden Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die Regelungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sind vom Unternehmer und Fahrer zu beachten.
Ausnahmen zu den genannten Vorschriften finden Sie unter Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. im § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Die Unternehmenskarte ist von Ihnen zu beantragen, wenn keine dieser Ausnahmeregelungen für Sie zutrifft, die Benutzung der Fahrerkarte entsprechend eingeschlossen.
Für die von Ihnen beschriebene Fragestellung ist uns keine Ausnahme bekannt, demnach ist neben der Fahrerkarte auch eine Unternehmerkarte erforderlich.
Unternehmenskarten könnten auch online beantragt werden.
Danach sollten gewerbliche Mieter folgendermaßen verfahren:
Bei Beginn und am Ende des Mietzeitraums hat der Unternehmer (Mieter) durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit dem Mietfahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. In begründeten Ausnahmefällen, in denen das Kontrollgerät nicht durch Verwendung der Unternehmenskarte aktiviert werden kann, (z.B. Unternehmenskarte steht kurzfristig nicht zur Verfügung, Ausfall eines Fahrzeugs) ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu fertigen. Die Ausdrucke sind vom Fahrer unverzüglich an den Unternehmer weiterzuleiten. Der Unternehmer muss diese Ausdrucke 2 Jahre aufbewahren. (FPersV § 2 Abs. 4 und Abs. 6).