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Müssen im Fahrzeug vorhandene Kontrollgeräte auch dann bedient werden, wenn die momentane Nutzung rechtlich keines Kontrollgerätes bedarf?

KomNet Dialog 4463

Stand: 15.08.2008

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Mich interessieren 2 Fragestellungen zur Fahrpersonalverordnung. 1.) Gemäß § 18 der Verordnung - Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; sind von der Pflicht zu Kontrollgeräten befreit. 2. ) Mein Fahrzeug wiegt 2,8 t, kann aber im Anhängerbetrieb 3,5 t überschreiten. Da in beiden Fällen die Befreiungsgründe „wegfallen“ können, ist das Fahrzeug mit Kontrollgerät ausgerüstet. Muss das Gerät auch bei zutreffenden Gründen (innerhalb 50 km oder kleiner 3,5 t) bedient werden? Was muss bei einer Kontrolle vorgelegt werden?

Antwort:

Von den EG-Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten werden u.a. Fahrzeuge erfasst, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t übersteigt.

Die nationalen (deutschen) Vorschriften müssen alle Fahrer beachten, die ein Fahrzeug einschließlich Anhänger/Sattelhänger zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t führen.

Da das zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeuges 2,8 t beträgt, ist es von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Für die Fahrer dieser Fahrzeuge gilt das Arbeitszeitgesetz.

Übersteigt jedoch das zulässige Gesamtgewicht durch Kombination mit einem Anhänger 2,8 t, muss das Kontrollgerät verwandt werden. Es ist jedoch korrekt, dass Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, von den Vorschriften ausgenommen sind. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Wenn Sie also ohne Anhänger fahren oder mit Anhänger innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs unterwegs sind, ist eine Bedienung des Kontrollgerätes nicht erforderlich.

Ist das zulässige Gesamtgewicht jedoch über 2,8 t und Sie bewegen sich außerhalb des 50 Kilometer Umkreises, ist das Kontrollgerät zu bedienen.

Das Fahrpersonal hat dann folgende Unterlagen mitzuführen:
Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vergangenen 15 Tagen verwendeten Schaublätter. Falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die EG-Verordnung oder die nationale Vorschrift fällt, muss außerdem eine Bescheinigung nach § 20 FPersV (Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage) vorgelegt werden.

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.