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Benötigen betriebliche Helfer für eine betriebsinterne Corona-Teststation eine G42 Untersuchung?

KomNet Dialog 43493

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Epidemie, Pandemie

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Frage:

Benötigen betriebliche Helfer (eigenes Personal) für eine betriebsinterne Corona-Teststation eine G42 Untersuchung, wenn sie als Probenehmer für einen tiefen Nasen-/Rachenabstrich eingesetzt werden?

Antwort:

Laut Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anhang Teil 2 ("Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen")  heißt es unter

"( 2) Angebotsvorsorge

Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten bei

a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht,

b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen."


Mit Beschluss vom 19.02.2020 hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe SARS-CoV-2 vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft.


Nach der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Gefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens, der Art der Tätigkeit, der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt. Entsprechend den Risikogruppen werden vier Schutzstufen unterschieden.


Humane Probenmaterialien, deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, sind als potenziell infektiös anzusehen. Entsprechende Tätigkeiten sind im Allgemeinen unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen. Tätigkeiten sind dann der Schutzstufe 2 zuzuordnen, wenn es bei diesen regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, oder eine offensichtlich sonstige Ansteckungsgefahr, etwa z.B. durch luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen besteht.


Tätigkeiten sind dann der Schutzstufe 3 zuzuordnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a) Es liegen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vor, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können, oder es können hohe Konzentrationen von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 auftreten und

b) es werden Tätigkeiten durchgeführt, die eine Übertragung möglich machen, z. B. Gefahr von Aerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen.


Die geschilderte Tätigkeit der Probenahme von tiefen Nasen- bzw. Rachenabstrichen ist im Allgemeinen daher der Schutzstufe 2 zuzuordnen, bei Nachweis einer besonderen Gefährdungslage in Einzelfällen sogar ggf. der Schutzstufe 3.


Daher ist Probenehmern, welche im Rahmen einer betriebsinternen Corona-Teststation tiefe Nasen- bzw. Rachenabstriche entnehmen, Angebotsvorsorge nach Anhang 2 (2) der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) anzubieten.