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Besteht die Pflicht einer Angebotsvorsorge, wenn das Tragen von FFP2 Masken zur Pflicht gemacht wird?

KomNet Dialog 43491

Stand: 23.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Epidemie, Pandemie

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Frage:

Im Rahmen der Corona Pandemie wurde in unserem Unternehmen das Tragen von FFP2 Masken unter bestimmten Umständen (Abstände < 1,5 m zu anderen Personen) zur Pflicht gemacht. Besteht hier die Pflicht einer Angebotsuntersuchung?

Antwort:

Nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, Pflichtvorsorge angeboten werden (vergl. Anhang zur ArbMedVV, Teil 4 Abs.1 Nr.1) und bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, Angebotsvorsorge (vergl. Anhang zur ArbMedVV, Teil 4 Abs.2 Nr.2).

FFP2 -Masken gehören zur Gruppe 1 (vergl. Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte im Anhang 3 der DGUV Regel 112-190), womit eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) haben eine gemeinsame Empfehlung für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie veröffentlicht. Wie Sie der Empfehlung entnehmen können, steht die Beratung im Vordergrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese kann auch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen.

Weiterhin hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege arbeitsmedizinische Informationen zum Thema Coronavirus veröffentlicht, die auch Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten.

Hinweise:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert unter www.mags.nrw/coronavirus zum Coronavirus. Die Informationen aller Bundesländer zu den Themen Corona-​Pandemie, SARS-​CoV-2 und COVID-​19 werden vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik veröffentlicht.

Weitere aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie u.a. beim Robert Koch Institut, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.