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Wie ist die sicherheitstechnische Herangehensweise bei so genannten "coworking spaces" zu bewerten, wenn man sich dort als Unternehmen einmietet?

KomNet Dialog 43438

Stand: 08.01.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Wie ist die sicherheitstechnische Herangehensweise bei so genannten "coworking spaces" zu bewerten, wenn man sich dort als Unternehmen einmietet? Die Einwirkmöglichkeiten in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung gestalten sich gering z.B. bei der Beschaffung und der Anordnung von Büromöbeln. Wie sieht es mit prüfpflichtigen Arbeitsmitteln und Flucht- und Rettungswegen sowie Mittel zur Brandbekämpfung aus, die im Großteil vom Mieter gestellt werden?

Antwort:

Nach § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse (ASR) zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.


Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt somit auch bei coworking spaces beim jeweiligen Arbeitgeber. Er hat im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsplätze zu beurteilen und bei Bedarf entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Dabei hat er auch eine eventuelle Gefährdung durch die anderen dort arbeitenden Mieter zu berücksichtigen. Selbständige fallen nicht unter die Arbeitsschutzvorschriften.


Vor Unterzeichnung des Mietvertrages sollte der Mieter daher darauf achten, dass die Arbeitsplätze den einschlägigen Vorschriften, hier insbesondere der Arbeitsstättenverordnung, genügen. Dies sollte natürlich auch im Interesse des Vermieters liegen, da seine Mieter erwarten, dass der angemietete Arbeitsplatz vorschriftsgemäß, sicher und ergonomisch ist.


Wir empfehlen, innerhalb der Bürogemeinschaft analog dem Arbeitsschutzgesetz (§ 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) und der DGUV Vorschrift 1 (§ 6: Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer) eine Person schriftlich zu bestimmen, die für den Arbeitsschutz verantwortlich und mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet ist. Diese Befugnis sollte Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz gegenüber allen Mitgliedern der Bürogemeinschaft beinhalten. Sie wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Personen/Unternehmern vertraglich vereinbart.


Auf das Initiativpaper „Neue Formen der Arbeit. Neue Formen der Prävention“ sowie das Sachgebiet "Neue Formen der Arbeit" der DGUV weisen wir hin.